Wohnumfeldverbesserung: der Zuschuss für den Umbau der Wohnung
Eine Schwelle weniger, eine Tür breiter, eine Dusche ohne Wannenrand: Was die Pflegekasse dazugibt, wann sie entscheiden muss und was bei mehreren Bewohnern gilt.
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Zuschuss für Bad, Treppenlift oder Türen
Zuschuss der Pflegekasse
4.180 €
| Obergrenze | 4.180 € |
| selbst zu zahlen | 3.320 € |
Für Umbauten, die die Pflege zu Hause ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen, kann die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme zahlen (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 und gilt nachrangig, also nur, wenn kein anderer Träger zuständig ist. Das Bundesgesundheitsministerium nennt als Beispiele Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifte, den pflegegerechten Umbau des Badezimmers und individuell angepasste Möbel. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, gibt es für Maßnahmen am gemeinsamen Wohnumfeld 4.180 € je Person, zusammen höchstens 16.720 €; bei mehr als 4 Berechtigten wird dieser Betrag aufgeteilt. Eine Dusche für 7.500 € kostet die Familie damit noch 3.320 €. Die Kasse muss binnen 3 Wochen entscheiden, mit Pflegefachperson oder Medizinischem Dienst binnen 5; ohne begründete Mitteilung gilt der Zuschuss nach Fristablauf als genehmigt.
Was als Wohnumfeldverbesserung zählt
Das Gesetz formuliert offen: gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, beispielsweise technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder die pflegebedürftige Person wieder möglichst selbständig leben kann (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Es ist eine Kann-Leistung, und sie ist nachrangig. Das Ministerium nennt als Ziel ausdrücklich auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern (BMG, Zuschüsse zur Wohnungsanpassung). Ein Umbau, der nur der Tochter das Heben erspart, kann also genauso zählen wie einer, der dem Vater das Duschen allein erlaubt.
| Vorhaben | Weg der Finanzierung | Grundlage |
|---|---|---|
| Türverbreiterung, fest installierte Rampe, Treppenlift | Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme | § 40 Abs. 4 SGB XI |
| pflegegerechter Umbau des Badezimmers | Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme | § 40 Abs. 4 SGB XI |
| Möbel, die für die Pflegesituation eigens angefertigt oder umgebaut werden | Zuschuss | § 40 Abs. 4 SGB XI |
| Pflegebett, Lagerungshilfen | technisches Pflegehilfsmittel, meist geliehen | § 40 Abs. 3 SGB XI |
| Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen | Verbrauchspauschale bis 42 € im Monat | § 40 Abs. 2 SGB XI |
| ärztlich verordneter Rollstuhl | Krankenkasse | SGB V |
Die Abgrenzung zum Pflegehilfsmittel folgt einer einfachen Faustregel: Was mit der Wohnung fest verbunden wird oder in die Bausubstanz eingreift, ist ein Umbau; was man wieder abholen und anderswo aufstellen kann, ist ein Hilfsmittel. Das Ministerium beschreibt die zuschussfähigen Maßnahmen als solche, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können, und ergänzt den festen Einbau bestimmter technischer Hilfen.
Was der Zuschuss bei typischen Kosten deckt
| Vorhaben (Preis angenommen) | Kosten | Berechtigte | Zuschuss | Eigenanteil |
|---|---|---|---|---|
| Haltegriffe und fest montierter Duschklappsitz | 900 € | 1 | 900 € | 0 € |
| bodengleiche Dusche statt Badewanne | 7.500 € | 1 | 4.180 € | 3.320 € |
| Rampe und zwei verbreiterte Türen, Ehepaar mit Pflegegrad | 7.500 € | 2 | 7.500 € | 0 € |
| Bad und Flur einer Wohngruppe, vier Pflegebedürftige | 20.000 € | 4 | 16.720 € | 3.280 € |
| gleiche Arbeiten, acht Pflegebedürftige | 20.000 € | 8 | 16.720 € | 3.280 € |
Der Eigenanteil hängt also fast nur an zwei Größen: am Preis und an der Zahl der Pflegebedürftigen, die von derselben Maßnahme profitieren. Bei einer einzelnen Person ist die Grenze schnell erreicht. Wer mehrere Angebote einholt, sieht schnell, wie viel über dem Zuschuss bleibt, und kann mit diesem Betrag planen.
Mehrere Pflegebedürftige unter einem Dach
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, darf der Zuschuss für Maßnahmen am gemeinsamen Wohnumfeld 4.180 € je Person betragen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme endet bei 16.720 €; sind mehr als 4 Personen berechtigt, wird er anteilig auf deren Versicherungsträger verteilt. Das Ministerium rechnet das am Beispiel einer Wohngemeinschaft mit acht Pflegebedürftigen vor; unser Motor kommt auf dasselbe Ergebnis: 2.090 € je Person. Für neu gegründete Wohngruppen kommt eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 € je Person hinzu, höchstens 10.452 € je Gruppe (§ 45g SGB XI). Mehr dazu beim Wohngruppenzuschlag.
Fristen und Prüfung durch die Kasse
Die Kasse kann die Notwendigkeit unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes prüfen lassen; das Gesetz verweist dafür auf die Regel bei den Hilfsmitteln. Über den Antrag muss sie zügig entscheiden, spätestens nach 3 Wochen, mit dieser Prüfung nach 5 Wochen. Kann sie die Frist nicht halten, teilt sie das rechtzeitig schriftlich und mit Gründen mit. Fehlt eine solche Mitteilung, gilt die Leistung als genehmigt (§ 40 Abs. 7). Weil die Frist kurz ist, kostet es wenig Zeit, den Bescheid abzuwarten, bevor der Handwerker anfängt; die Familie weiß dann vorher, womit sie rechnen kann.
Pflegehilfsmittel: was Sie selbst zahlen
Eigenanteil gesamt
38 €
| Verbrauch über der Pauschale | 13 € |
| Zuzahlung technisches Hilfsmittel | 25 € |
Pflegegrad 1 und der Umbau
Der Umbauzuschuss gehört zu den Leistungen, die das Gesetz ausdrücklich auch bei Pflegegrad 1 gewährt (§ 28a SGB XI). Gerade in diesem Stadium lohnt er sich: Ein Haltegriff an der richtigen Stelle oder eine Dusche ohne Rand kann einen Sturz verhindern, der sonst den Weg in einen höheren Grad beschleunigt. Wer noch keinen Pflegegrad hat, stellt zuerst den Antrag auf Einstufung (Pflegegrad beantragen); ohne Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss.
Wenn sich die Lage ändert
Ein zweiter Zuschuss ist möglich, wenn sich die Pflegesituation so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden. Ein Beispiel: Zuerst reichte ein Duschsitz, zwei Jahre später braucht der Vater einen Treppenlift, weil er die Stufen nicht mehr schafft. Bei der Pflegefachperson, die zum Beratungseinsatz kommt, lässt sich ein solcher neuer Bedarf früh ansprechen.
Drei Fehler, die Geld kosten
Bauen, bevor der Pflegegrad feststeht. Der Zuschuss setzt einen festgestellten Pflegegrad voraus. Wer während des laufenden Einstufungsverfahrens schon die Handwerker bestellt, trägt das Risiko, dass die Einstufung ausbleibt und die Rechnung vollständig bei der Familie landet.
Hilfsmittel als Umbau planen. Manches, was Angehörige für einen Umbau halten, ist ein Pflegehilfsmittel, etwa ein Pflegebett oder ein Lagerungskissen. Dafür gibt es einen eigenen Anspruch, der die Obergrenze von 4.180 € nicht berührt. Wer beides sauber trennt, hat mehr Spielraum für die eigentlichen Bauarbeiten.
Die gemeinsame Nutzung verschweigen. Dient eine Rampe oder ein umgebautes Bad zwei Pflegebedürftigen, gehört das in den Antrag. Nur dann rechnet die Kasse mit dem Rahmen je Person und nicht mit der einfachen Grenze. Bei Ehepaaren mit unterschiedlichen Kassen sollten beide Anträge dieselbe Maßnahme und denselben Kostenvoranschlag nennen.
So gehen Sie vor
- Den Bedarf beschreiben: Was genau gelingt in der Wohnung nicht mehr, und wie würde der Umbau helfen?
- Ein oder zwei Kostenvoranschläge einholen; Mieter holen zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Vermieters ein.
- Den Antrag mit Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse einreichen und das Eingangsdatum notieren.
- Nach 3 Wochen ohne Bescheid oder begründete Mitteilung nachfragen und auf § 40 Abs. 7 hinweisen.
- Bescheid und Handwerkerrechnung aufbewahren; wie und an wen die Kasse auszahlt, steht im Bescheid.