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Wohnumfeldverbesserung: der Zuschuss für den Umbau der Wohnung

Eine Schwelle weniger, eine Tür breiter, eine Dusche ohne Wannenrand: Was die Pflegekasse dazugibt, wann sie entscheiden muss und was bei mehreren Bewohnern gilt.

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Zuschuss für Bad, Treppenlift oder Türen

Zuschuss der Pflegekasse

4.180 €

Obergrenze4.180 €
selbst zu zahlen3.320 €
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Für Umbauten, die die Pflege zu Hause ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen, kann die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme zahlen (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 und gilt nachrangig, also nur, wenn kein anderer Träger zuständig ist. Das Bundesgesundheitsministerium nennt als Beispiele Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifte, den pflegegerechten Umbau des Badezimmers und individuell angepasste Möbel. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, gibt es für Maßnahmen am gemeinsamen Wohnumfeld 4.180 € je Person, zusammen höchstens 16.720 €; bei mehr als 4 Berechtigten wird dieser Betrag aufgeteilt. Eine Dusche für 7.500 € kostet die Familie damit noch 3.320 €. Die Kasse muss binnen 3 Wochen entscheiden, mit Pflegefachperson oder Medizinischem Dienst binnen 5; ohne begründete Mitteilung gilt der Zuschuss nach Fristablauf als genehmigt.

Was als Wohnumfeldverbesserung zählt

Das Gesetz formuliert offen: gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, beispielsweise technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder die pflegebedürftige Person wieder möglichst selbständig leben kann (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Es ist eine Kann-Leistung, und sie ist nachrangig. Das Ministerium nennt als Ziel ausdrücklich auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern (BMG, Zuschüsse zur Wohnungsanpassung). Ein Umbau, der nur der Tochter das Heben erspart, kann also genauso zählen wie einer, der dem Vater das Duschen allein erlaubt.

Welche Kasse welches Vorhaben trägt; Beispiele nach Gesetz und Bundesgesundheitsministerium.
VorhabenWeg der FinanzierungGrundlage
Türverbreiterung, fest installierte Rampe, TreppenliftZuschuss bis 4.180 € je Maßnahme§ 40 Abs. 4 SGB XI
pflegegerechter Umbau des BadezimmersZuschuss bis 4.180 € je Maßnahme§ 40 Abs. 4 SGB XI
Möbel, die für die Pflegesituation eigens angefertigt oder umgebaut werdenZuschuss§ 40 Abs. 4 SGB XI
Pflegebett, Lagerungshilfentechnisches Pflegehilfsmittel, meist geliehen§ 40 Abs. 3 SGB XI
Einmalhandschuhe, BettschutzeinlagenVerbrauchspauschale bis 42 € im Monat§ 40 Abs. 2 SGB XI
ärztlich verordneter RollstuhlKrankenkasseSGB V

Die Abgrenzung zum Pflegehilfsmittel folgt einer einfachen Faustregel: Was mit der Wohnung fest verbunden wird oder in die Bausubstanz eingreift, ist ein Umbau; was man wieder abholen und anderswo aufstellen kann, ist ein Hilfsmittel. Das Ministerium beschreibt die zuschussfähigen Maßnahmen als solche, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können, und ergänzt den festen Einbau bestimmter technischer Hilfen.

Was der Zuschuss bei typischen Kosten deckt

Rechnung des Motors nach § 40 Abs. 4 SGB XI: 4.180 € je Person, gemeinsames Wohnumfeld höchstens 16.720 €. Die Preise sind Rechenannahmen, keine Marktwerte.
Vorhaben (Preis angenommen)KostenBerechtigteZuschussEigenanteil
Haltegriffe und fest montierter Duschklappsitz900 €1900 €0 €
bodengleiche Dusche statt Badewanne7.500 €14.180 €3.320 €
Rampe und zwei verbreiterte Türen, Ehepaar mit Pflegegrad7.500 €27.500 €0 €
Bad und Flur einer Wohngruppe, vier Pflegebedürftige20.000 €416.720 €3.280 €
gleiche Arbeiten, acht Pflegebedürftige20.000 €816.720 €3.280 €

Der Eigenanteil hängt also fast nur an zwei Größen: am Preis und an der Zahl der Pflegebedürftigen, die von derselben Maßnahme profitieren. Bei einer einzelnen Person ist die Grenze schnell erreicht. Wer mehrere Angebote einholt, sieht schnell, wie viel über dem Zuschuss bleibt, und kann mit diesem Betrag planen.

Mehrere Pflegebedürftige unter einem Dach

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, darf der Zuschuss für Maßnahmen am gemeinsamen Wohnumfeld 4.180 € je Person betragen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme endet bei 16.720 €; sind mehr als 4 Personen berechtigt, wird er anteilig auf deren Versicherungsträger verteilt. Das Ministerium rechnet das am Beispiel einer Wohngemeinschaft mit acht Pflegebedürftigen vor; unser Motor kommt auf dasselbe Ergebnis: 2.090 € je Person. Für neu gegründete Wohngruppen kommt eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 € je Person hinzu, höchstens 10.452 € je Gruppe (§ 45g SGB XI). Mehr dazu beim Wohngruppenzuschlag.

Fristen und Prüfung durch die Kasse

Die Kasse kann die Notwendigkeit unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes prüfen lassen; das Gesetz verweist dafür auf die Regel bei den Hilfsmitteln. Über den Antrag muss sie zügig entscheiden, spätestens nach 3 Wochen, mit dieser Prüfung nach 5 Wochen. Kann sie die Frist nicht halten, teilt sie das rechtzeitig schriftlich und mit Gründen mit. Fehlt eine solche Mitteilung, gilt die Leistung als genehmigt (§ 40 Abs. 7). Weil die Frist kurz ist, kostet es wenig Zeit, den Bescheid abzuwarten, bevor der Handwerker anfängt; die Familie weiß dann vorher, womit sie rechnen kann.

Pflegehilfsmittel: was Sie selbst zahlen

Eigenanteil gesamt

38 €

Verbrauch über der Pauschale13 €
Zuzahlung technisches Hilfsmittel25 €
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Pflegegrad 1 und der Umbau

Der Umbauzuschuss gehört zu den Leistungen, die das Gesetz ausdrücklich auch bei Pflegegrad 1 gewährt (§ 28a SGB XI). Gerade in diesem Stadium lohnt er sich: Ein Haltegriff an der richtigen Stelle oder eine Dusche ohne Rand kann einen Sturz verhindern, der sonst den Weg in einen höheren Grad beschleunigt. Wer noch keinen Pflegegrad hat, stellt zuerst den Antrag auf Einstufung (Pflegegrad beantragen); ohne Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss.

Wenn sich die Lage ändert

Ein zweiter Zuschuss ist möglich, wenn sich die Pflegesituation so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden. Ein Beispiel: Zuerst reichte ein Duschsitz, zwei Jahre später braucht der Vater einen Treppenlift, weil er die Stufen nicht mehr schafft. Bei der Pflegefachperson, die zum Beratungseinsatz kommt, lässt sich ein solcher neuer Bedarf früh ansprechen.

Drei Fehler, die Geld kosten

Bauen, bevor der Pflegegrad feststeht. Der Zuschuss setzt einen festgestellten Pflegegrad voraus. Wer während des laufenden Einstufungsverfahrens schon die Handwerker bestellt, trägt das Risiko, dass die Einstufung ausbleibt und die Rechnung vollständig bei der Familie landet.

Hilfsmittel als Umbau planen. Manches, was Angehörige für einen Umbau halten, ist ein Pflegehilfsmittel, etwa ein Pflegebett oder ein Lagerungskissen. Dafür gibt es einen eigenen Anspruch, der die Obergrenze von 4.180 € nicht berührt. Wer beides sauber trennt, hat mehr Spielraum für die eigentlichen Bauarbeiten.

Die gemeinsame Nutzung verschweigen. Dient eine Rampe oder ein umgebautes Bad zwei Pflegebedürftigen, gehört das in den Antrag. Nur dann rechnet die Kasse mit dem Rahmen je Person und nicht mit der einfachen Grenze. Bei Ehepaaren mit unterschiedlichen Kassen sollten beide Anträge dieselbe Maßnahme und denselben Kostenvoranschlag nennen.

So gehen Sie vor

  1. Den Bedarf beschreiben: Was genau gelingt in der Wohnung nicht mehr, und wie würde der Umbau helfen?
  2. Ein oder zwei Kostenvoranschläge einholen; Mieter holen zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Vermieters ein.
  3. Den Antrag mit Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse einreichen und das Eingangsdatum notieren.
  4. Nach 3 Wochen ohne Bescheid oder begründete Mitteilung nachfragen und auf § 40 Abs. 7 hinweisen.
  5. Bescheid und Handwerkerrechnung aufbewahren; wie und an wen die Kasse auszahlt, steht im Bescheid.

Fragen aus der Praxis

Zahlt die Pflegekasse einen Treppenlift vollständig?

Nur bis zur Grenze von 4.180 € je Maßnahme. Das Bundesgesundheitsministerium nennt fest installierte Treppenlifte ausdrücklich als Beispiel für einen zuschussfähigen Umbau. Was der Lift darüber hinaus kostet, trägt die Familie selbst. Wohnen zwei Pflegebedürftige im Haus und nutzen beide den Lift, kann sich die Obergrenze verdoppeln, weil der Zuschuss dann für das gemeinsame Wohnumfeld je Person gilt.

Bekommen auch Mieter den Zuschuss für einen Badumbau?

Das Gesetz knüpft den Zuschuss an das Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person und nennt kein Eigentum als Voraussetzung (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Ob und unter welchen Bedingungen der Vermieter dem Umbau zustimmen muss, regelt das Mietrecht, nicht die Pflegeversicherung. Klären Sie die Zustimmung schriftlich, bevor Sie einen Handwerker beauftragen, und legen Sie sie dem Antrag bei.

Gilt der Umbauzuschuss als bewilligt, wenn die Pflegekasse schweigt?

Ja, unter einer Bedingung. Die Kasse hat 3 Wochen ab Antragseingang, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes 5 Wochen. Schafft sie das nicht, muss sie rechtzeitig schriftlich mit Gründen mitteilen, warum. Kommt keine solche Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Bewahren Sie den Nachweis über den Eingang des Antrags auf.

Wie viel Zuschuss gibt es, wenn beide Eltern einen Pflegegrad haben?

Für eine Maßnahme am gemeinsamen Wohnumfeld bis zu 4.180 € je Pflegebedürftigem, bei zwei Personen also bis 8.360 €. Eine Rampe mit verbreiterten Türen für 7.500 € wäre damit vollständig gedeckt. Beide stellen den Antrag bei ihrer eigenen Pflegekasse. Für Umbauten, die nur einem Elternteil dienen, etwa ein angepasstes Bett, gilt die einfache Grenze.

Kann man den Zuschuss für eine Wohnumfeldverbesserung zweimal bekommen?

Ja, wenn sich die Pflegesituation so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden; so beschreibt es das Bundesgesundheitsministerium. Typisch ist ein höherer Bedarf nach einem Sturz oder einer neuen Diagnose. Wer schon heute weiß, dass Bad und Türen beide angepasst werden müssen, sollte beides im selben Antrag schildern, damit die Kasse den Bedarf vollständig prüft.

Mindert der Umbauzuschuss das Pflegegeld oder die Sachleistung?

Nein. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist eine eigene Leistung, für die das Gesetz keine Anrechnung auf Pflegegeld, Sachleistung oder Entlastungsbetrag vorsieht. Er wird einmal je Maßnahme gezahlt und läuft nicht monatlich. Wer bei Pflegegrad 1 eingestuft ist, kann ihn genauso beantragen; dort gehört er zu den wenigen Geldleistungen überhaupt.

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