Leistungszuschlag: wie die Pflegekasse den Eigenanteil senkt
Je länger jemand im Heim lebt, desto mehr vom Pflegeanteil übernimmt die Kasse. Wie die Stufen funktionieren, wer rechnet und was der Zuschlag in Euro bedeutet.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Wann der Zuschlag das nächste Mal steigt
Ersparnis ab nächster Stufe
313,20 €
| Zuschlag jetzt | 15 % |
| nächste Stufe in | 2 Monaten |
Pflegebedürftige der Grade 2 bis 5 im Pflegeheim erhalten von ihrer Pflegekasse einen Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil (§ 43c SGB XI). Er beträgt 15 % in den ersten zwölf Monaten, 30 % ab dem 13. Monat, 50 % ab dem 25. und 75 % ab dem 37. Monat. Monate, in denen nur an einigen Tagen Heimpflege bezogen wurde, zählen voll. Der Zuschlag wirkt nur auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) einschließlich Ausbildungsumlage, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Im Bundesschnitt des vdek vom 1. Juli 2026 sind das 313 € im Monat im ersten Jahr und 1.566 € ab dem vierten. Über die ersten vier Jahre summiert sich der Zuschlag auf rund 42.595 €. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag selbst anhand der Angaben des Heims und zahlt ihn direkt an die Einrichtung; das Heim stellt nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung. Pflegegrad 1 erhält keinen Zuschlag.
Die vier Stufen in Euro
| Aufenthalt | Zuschlag | Zuschlag im Bundesschnitt | Pflegeanteil, der bleibt | Eigenanteil gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Monat 1 bis 12 | 15 % | 313 € | 1.775 € | 3.364 € |
| Monat 13 bis 24 | 30 % | 626 € | 1.462 € | 3.051 € |
| Monat 25 bis 36 | 50 % | 1.044 € | 1.044 € | 2.633 € |
| ab Monat 37 | 75 % | 1.566 € | 522 € | 2.111 € |
Der Zuschlag wurde eingeführt, weil die Eigenanteile im Heim stark gestiegen waren und viele Bewohner nach wenigen Jahren auf Sozialhilfe angewiesen waren. Er senkt die Belastung umso stärker, je länger jemand im Heim lebt. Für die Familie bedeutet das: Die ersten zwei Jahre sind die teuersten, danach wird es spürbar leichter, aber nur beim Pflegeanteil (§ 43c SGB XI).
Eigenanteil aus Ihrem Heimvertrag nachrechnen
Eigenanteil im Monat
3.375 €
| Leistungszuschlag | 15 % = 315 € |
| EEE nach Zuschlag | 1.785 € |
Ein Aufenthalt über vier Jahre
Ein Rechenbeispiel mit dem Bundesschnitt zeigt, wie stark die Stufen wirken. Im ersten Jahr zahlt die Bewohnerin zusammen 40.366 €, im zweiten 36.607 €, im dritten 31.596 € und im vierten 25.332 €. Zwischen dem ersten und dem vierten Jahr liegen damit 15.034 €, fast vollständig ein Verdienst des Zuschlags. Wer zu Beginn des Aufenthalts plant, wie lange Rente und Erspartes reichen, sollte genau diese Stufen einrechnen; ein Überschlag mit dem Betrag des ersten Monats unterschätzt die Reichweite deutlich. Der Pflegeheim-Rechner tut das automatisch, wenn Sie Rente und Vermögen eintragen.
Umgekehrt gilt: Steigen die Pflegesätze, trifft das neue Bewohner stärker. Eine Erhöhung des EEE um 100 € kostet im ersten Jahr 85 € im Monat mehr, ab dem vierten Jahr nur 25 €. Das erklärt, warum Familien mit einem Angehörigen, der schon lange im Heim lebt, Preiserhöhungen weniger spüren als Familien, die gerade einen Platz suchen.
So sieht die Stufe auf der Rechnung aus
Auf der monatlichen Heimrechnung steht der Pflegesatz für den Pflegegrad, davon abgezogen der Leistungsbetrag der Pflegekasse und der Leistungszuschlag, dann Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Achten Sie auf die Zeile mit dem Zuschlag: Ihr Prozentsatz muss zur Zahl der Monate passen. Steht nach dem 13. Monat noch 15 Prozent dort, fragen Sie beim Heim und bei der Pflegekasse nach und lassen Sie die Rechnung korrigieren. Bewahren Sie Rechnungen und den Heimvertrag mit dem Einzugsdatum auf; sie sind der Nachweis für die Zahl der Monate, falls es später Streit über die Stufe gibt oder das Sozialamt die Kosten übernimmt und nachrechnet.
Was der Zuschlag nicht berührt
Unterkunft und Verpflegung, im Bundesschnitt 1.068 €, und die Investitionskosten, 521 €, bleiben unverändert, egal wie lange jemand im Heim lebt. In Ländern mit hohen festen Kosten wie Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz sinkt der Eigenanteil deshalb weniger stark als in Ländern mit hohem Pflegeanteil wie Berlin oder Baden-Württemberg. Wie sich das je Land auswirkt, zeigen die Seiten zu Rheinland-Pfalz und Berlin.
Der Zuschlag je Land
| Land | EEE | 1. Jahr | ab 4. Jahr |
|---|---|---|---|
| Bremen | 2.296 € | 344 € | 1.722 € |
| Saarland | 2.176 € | 326 € | 1.632 € |
| Nordrhein-Westfalen | 1.983 € | 297 € | 1.487 € |
| Baden-Württemberg | 2.401 € | 360 € | 1.801 € |
| Hamburg | 2.159 € | 324 € | 1.619 € |
| Hessen | 2.233 € | 335 € | 1.675 € |
| Berlin | 2.410 € | 362 € | 1.808 € |
| Rheinland-Pfalz | 1.766 € | 265 € | 1.325 € |
| Bayern | 2.185 € | 328 € | 1.639 € |
| Thüringen | 2.045 € | 307 € | 1.534 € |
| Sachsen | 2.136 € | 320 € | 1.602 € |
| Brandenburg | 2.172 € | 326 € | 1.629 € |
| Schleswig-Holstein | 1.782 € | 267 € | 1.337 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2.070 € | 311 € | 1.553 € |
| Niedersachsen | 1.862 € | 279 € | 1.397 € |
| Sachsen-Anhalt | 1.993 € | 299 € | 1.495 € |
Neu seit Juli 2026: die Kasse rechnet
Bis Mitte 2026 berechneten die Heime den Zuschlag und rechneten ihn mit der Kasse ab. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse ihn auf Grundlage der Angaben, die das Heim ihr übermittelt, zahlt ihn an die Einrichtung, und das Heim stellt der Bewohnerin den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung. Für Familien ändert sich wenig, aber die Rechnung sollte nun klar ausweisen, welcher Zuschlag berücksichtigt wurde. Fehlt der Übergang zur nächsten Stufe, ist die Kasse der richtige Ansprechpartner.
Typische Fragen bei der Rechnung
- Heimwechsel: Die bisherigen Monate gehen mit; teilen Sie dem neuen Heim und der Kasse das ursprüngliche Einzugsdatum mit.
- Krankenhaus: Monate mit Krankenhausaufenthalt zählen, solange der Heimplatz weiter besteht und Leistungen nach § 43 bezogen werden.
- Höherer Pflegegrad: Er ändert den Zuschlag nicht, weil der EEE für alle Grade gleich ist (§ 84 Abs. 2 SGB XI).
- Preiserhöhung: Steigt der EEE, steigt auch der Zuschlag in Euro; der Prozentsatz bleibt.
- Tod im Lauf des Monats: Der angebrochene Monat zählt als Monat mit Leistungen; für die Abrechnung gelten die Tage bis zum Sterbetag.