Pflegezeit: welche Freistellung Beschäftigten zusteht
Wenn ein Elternteil plötzlich Pflege braucht: wie viele Tage Sie sofort fehlen dürfen, wann der Arbeitgeber eine längere Auszeit gewähren muss und wovon Sie in der Zeit leben.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Welche Freistellung Ihnen im Betrieb zusteht
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
10 Tage
| Pflegezeit bis 6 Monate | Anspruch |
| Familienpflegezeit bis 24 Monate | Anspruch |
| Beschäftigte | 40 |
Beschäftigte haben drei Wege, sich für die Pflege eines nahen Angehörigen freistellen zu lassen. Bei einer akut auftretenden Pflegesituation dürfen sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, in jedem Betrieb, um die Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG); als Lohnersatz zahlt die Pflegekasse des Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, höchstens 135,63 € am Tag (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Für eine längere Auszeit gibt es die Pflegezeit von bis zu 6 Monaten, ganz oder teilweise, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten (§§ 3, 4 PflegeZG), und die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten mit mindestens 15 Wochenstunden, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (§ 2 FPfZG). Beide zusammen dürfen 24 Monate je Angehörigem nicht übersteigen. Während der Freistellungen schützt ein Kündigungsverbot, und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gewährt auf Antrag ein zinsloses Darlehen in Höhe der halben Nettolücke.
Die drei Freistellungen im Vergleich
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
|---|---|---|---|
| Dauer | bis 10 Arbeitstage | bis 6 Monate | bis 24 Monate |
| Umfang | vollständig | vollständig oder teilweise | teilweise, mindestens 15 Std./Woche |
| Betriebsgröße | alle Betriebe | mehr als 15 Beschäftigte | mehr als 25 Beschäftigte |
| Ankündigung | unverzüglich | 10 Arbeitstage vorher | 8 Wochen vorher (§ 2a FPfZG) |
| Geld | Pflegeunterstützungsgeld 90 % netto | zinsloses Darlehen | zinsloses Darlehen |
| Grundlage | § 2 PflegeZG, § 44a SGB XI | §§ 3, 4 PflegeZG | § 2 FPfZG |
Die ersten zehn Tage
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist für den Notfall gedacht: der Sturz der Mutter, die überraschende Entlassung aus dem Krankenhaus, die Demenz, die plötzlich keine Nacht allein mehr zulässt (§ 2 PflegeZG). Sie gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe, und braucht keine Ankündigung mit Frist; es genügt, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In diesen Tagen lässt sich viel erledigen: den Pflegegrad beantragen, einen Pflegedienst suchen, eine Kurzzeitpflege organisieren, Hilfsmittel bestellen.
Das Pflegeunterstützungsgeld zahlt die Pflegekasse des Angehörigen, nicht die eigene Krankenkasse. Es beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, wer im Vorjahr Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld erhielt, bekommt 100 % (§ 45 Abs. 2 SGB V). Die Obergrenze liegt bei 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, 2026 rund 135,63 € am Tag. Teilen sich mehrere Geschwister die Tage, bleibt es bei insgesamt 10 Arbeitstagen je Pflegebedürftigem und Jahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Welche Freistellung Ihnen im Betrieb zusteht
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
10 Tage
| Pflegezeit bis 6 Monate | Anspruch |
| Familienpflegezeit bis 24 Monate | Anspruch |
| Beschäftigte | 40 |
Pflegezeit: bis zu sechs Monate
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann sich bis zu 6 Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigt (§ 3 PflegeZG). Die Pflegezeit ist unbezahlt. Die Pflegekasse zahlt aber auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn keine Familienversicherung möglich ist, und Rentenbeiträge, wenn die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche umfasst. Bei Pflegegrad 3 und reinem Pflegegeld bringt ein Jahr Pflege 16,71 € Monatsrente (Rentenrechner). Auch die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase ist bis zu drei Monate möglich.
Familienpflegezeit: reduzieren statt aussteigen
Die Familienpflegezeit erlaubt, die Arbeitszeit bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden zu senken, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten ohne Auszubildende (§ 2 FPfZG). Sie passt zu Pflegesituationen, die lange dauern, etwa einer fortschreitenden Demenz. Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem. Für beide gibt es das zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Höhe der halben Nettolücke (§ 3 FPfZG).
Ein Ablauf aus der Praxis
Eine Tochter arbeitet Vollzeit in einem Betrieb mit 60 Beschäftigten, ihre Mutter lebt allein in einer anderen Stadt und stürzt an einem Dienstag. Am selben Tag meldet die Tochter dem Arbeitgeber die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und fährt hin. In den folgenden Tagen stellt sie aus dem Krankenhaus den Antrag auf einen Pflegegrad, für den die verkürzte Begutachtungsfrist gilt, organisiert mit dem Sozialdienst eine Kurzzeitpflege und beantragt bei der Pflegekasse der Mutter das Pflegeunterstützungsgeld für die fehlenden Arbeitstage. Nach der Rückkehr steht fest, dass die Mutter für einige Monate Unterstützung zu Hause braucht. Die Tochter kündigt mit einer Frist von 10 Arbeitstagen eine teilweise Pflegezeit an und reduziert für 6 Monate auf halbe Stelle; für die Einkommenslücke beantragt sie das zinslose Darlehen. Während dieser Zeit ist sie vor Kündigung geschützt, und die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, weil sie mehr als zehn Stunden pro Woche pflegt. Bleibt der Bedarf danach bestehen, kann sie in eine Familienpflegezeit wechseln, wenn sie diese 8 Wochen vorher ankündigt, bis die Gesamtdauer von 24 Monaten erreicht ist.
Kündigungsschutz
Ab der Ankündigung, frühestens 12 Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung ist eine Kündigung ausgeschlossen (§ 5 PflegeZG). Das gilt schon für die zehn Tage der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Nur die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz kann in besonderen Fällen eine Ausnahme zulassen.
Was die Freistellung nicht ersetzt
Pflegezeit ist Zeit, kein Geld. Die laufenden Leistungen kommen aus der Pflegeversicherung des Angehörigen: Pflegegeld, Verhinderungspflege und der Entlastungsbetrag. Wer für die Pflege kein Geld annimmt, kann zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung ansetzen. Und wer die Pflege nach der Freistellung nicht mehr allein tragen kann, findet die nächsten Schritte bei der Pflegeberatung der Kasse, die kostenlos ist und auch zu Hause stattfinden kann.