Aktualisiert am
So rechnen wir
Alle Beträge stehen in einer einzigen Parameterdatei, die am an den Quellen gelesen wurde: SGB XI zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) auf gesetze-im-internet.de, die vdek-Tabellen vom 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026, die Rechengrößen der Deutschen Rentenversicherung. Rechner und Texte lesen nur aus dieser Datei; ändert sich ein Wert, ändert er sich auf allen Seiten zugleich.
Tests, ohne die nichts veröffentlicht wird
- vdek-Tabellen: 170 Werte (Bund und alle Länder, ohne Zuschuss und nach 15, 30, 50 und 75 % Zuschlag, an beiden Stichtagen 2026) werden aus EEE, Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten nachgerechnet. Erlaubt ist eine Abweichung von höchstens 2 €, weil der vdek gerundete Durchschnitte veröffentlicht.
- Bewertungssystematik: jede Grenze der Punktbereiche aus Anlage 2 zu § 15 SGB XI, die Höchstwerte je Modul (15, 33, 65, 54, 15, 18 Punkte), die Gradgrenzen 12,5 / 27,0 / 47,5 / 70,0 / 90,0 und das Beispiel der Anlage 1 (dreimal Medikamente und einmal Blutzucker täglich ergeben vier Maßnahmen pro Tag).
- Leistungen: Kombination (40 % Sachleistung ergeben 60 % Pflegegeld), Obergrenze des Umwandlungsanspruchs, Aufteilung des Jahresbetrags mit der Grenze für Angehörige, halbes Pflegegeld für höchstens acht Wochen, Teilmonat mit 30 Tagen.
Pflegegrad
Jede Antwort ergibt die Einzelpunkte der Anlage 1: Modul 1 und 6 je 0 bis 3, Modul 2 je 0 bis 3, Modul 3 nach Häufigkeit 0, 1, 3 oder 5. In Modul 4 zählt Essen dreifach, Trinken und Toilette doppelt; Inkontinenz zählt nur, wenn sie überwiegend oder vollständig besteht oder eine künstliche Ableitung vorliegt; teilweise Sondenernährung ergibt 6, vollständige 3 Punkte. In Modul 5 werden die Maßnahmen auf einen Tag umgerechnet (Woche durch 7, Monat durch 30) und gestuft; Arztbesuche und andere zeitintensive Termine zählen mit den Faktoren des Gesetzes. Jede Modulsumme fällt in einen von fünf Punktbereichen, die gewichtet werden: Mobilität 10 %, der höhere Wert aus Modul 2 oder 3 15 %, Selbstversorgung 40 %, Krankheit und Therapie 20 %, Alltag 15 %. Bei Kindern bis 18 Monaten ersetzt das Kriterium 4.K das Modul 4, und die Grade verschieben sich um eine Stufe (§ 15 Abs. 7).
Leistungen zu Hause
Pflegegeld und Sachleistung nach §§ 36 und 37, Kombination nach § 38: Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz, zu dem die Sachleistung genutzt wurde, und der Umwandlungsanspruch für Alltagshilfen (§ 45a Abs. 4, höchstens 40 % des Sachleistungsbetrags) zählt dabei mit. Tages- und Nachtpflege ist ein eigener Topf ohne Anrechnung (§ 41 Abs. 3). Entlastungsbetrag 131 € für alle Grade zu Hause, Rest bis 30. Juni des Folgejahres (§ 45b). Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € (§ 42a): Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden in der Reihenfolge Ihrer Eingabe abgezogen; bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige höchstens das Zweifache des Pflegegeldes plus nachgewiesene Aufwendungen (§ 39 Abs. 3).
Pflegeheim
Eigenanteil = EEE (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil, einschließlich Ausbildungsumlage) minus Leistungszuschlag + Unterkunft und Verpflegung + Investitionskosten. Der Zuschlag beträgt 15 %, 30 %, 50 %, 75 % des EEE ab dem 1., 13., 25., 37. Monat; angebrochene Monate zählen (§ 43c). Ohne eigene Eingabe rechnet der Rechner mit dem vdek-Durchschnitt des Landes; der echte EEE steht im Heimvertrag. Für Pflegegrad 1 gibt es keinen Zuschlag und nur 131 € Zuschuss; der Pflegesatz für diesen Grad ist hausindividuell und wird nicht geschätzt. Die Reichweite des Vermögens zieht jeden Monat die Lücke zwischen Eigenanteil und Rente ab, bis 10.000 € Schonbetrag erreicht sind; Barbetrag, Kranken- und Pflegeversicherung, Kleidung und Zuzahlungen sind nicht enthalten, die Lücke ist in Wirklichkeit also größer.
Pflegende Angehörige
Beitragsgrundlage nach § 166 Abs. 2 SGB VI als Anteil der Bezugsgröße 3.955 €, je nach Grad und Leistungsart von 18,9 bis 100 %; Entgeltpunkte durch das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944 €; Rente mit dem Rentenwert 42,52 € ab 1. Juli 2026. Ein Jahr Pflege bei Grad 5 und reinem Pflegegeld ergibt 0,9137 Punkte und 38,85 € Monatsrente. Künftige Rentenanpassungen sind nicht eingerechnet.
Was die Rechner nicht können
- Das Gutachten ersetzen: Der Medizinische Dienst bewertet, was er sieht und hört; besondere Bedarfskonstellationen (§ 15 Abs. 4) sind nicht abgebildet.
- Private Pflegeversicherung, Beihilfe und Pflegezusatzversicherungen.
- Hilfe zur Pflege im Einzelfall: Einkommensgrenze, Barbetrag und Kosten der Unterkunft prüft das Sozialamt.
- Landesleistungen außer dem bayerischen Landespflegegeld und Hinweisen auf Pflegewohngeld.
- Den Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz: Er wird erst eingerechnet, wenn er verkündet ist.
Aktualisierung
Volle Durchsicht spätestens alle 12 Monate, nach jeder vdek-Auswertung, jeder Änderung des SGB XI und zur Dynamisierung am 1. Januar 2028. Fehler bitte an kontakt@pflegegradrechnen.de; sie werden an der Quelle geprüft, korrigiert und als Test aufgenommen. Siehe auch die Redaktionsgrundsätze.
Alle Quellen
- § 15 SGB XI: Ermittlung des Pflegegrades, Begutachtungsinstrument
- Anlage 1 zu § 15 SGB XI: Einzelpunkte der Module 1 bis 6
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI: Bewertungssystematik
- § 18 SGB XI: Beauftragung der Begutachtung
- § 18a SGB XI: Begutachtungsverfahren
- § 18c SGB XI: Entscheidung über den Antrag, Fristen
- § 28a SGB XI: Leistungen bei Pflegegrad 1
- § 30 SGB XI: Dynamisierung (nächste Anpassung 1.1.2028)
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung
- § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38 SGB XI: Kombinationsleistung
- § 39 SGB XI: Verhinderungspflege
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 40b SGB XI: Leistungsanspruch bei digitalen Pflegeanwendungen
- § 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege
- § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag (3.539 €)
- § 43 SGB XI: vollstationäre Pflege
- § 43c SGB XI: Begrenzung des Eigenanteils (Leistungszuschlag)
- § 44 SGB XI: soziale Sicherung der Pflegepersonen
- § 44a SGB XI: Pflegeunterstützungsgeld und Zuschüsse bei Pflegezeit
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
- § 45f SGB XI: Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen
- § 166 SGB VI: beitragspflichtige Einnahmen von Pflegepersonen
- § 33b EStG: Pflege-Pauschbetrag (Absatz 6)
- § 61 SGB XII: Hilfe zur Pflege, Leistungsberechtigte
- § 90 SGB XII: einzusetzendes Vermögen
- § 94 SGB XII: Übergang von Unterhaltsansprüchen (100.000-Euro-Grenze)
- § 1 DV zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII: Schonbetrag 10.000 €
- vdek: Eigenbeteiligung in der stationären Pflege, Bund und Länder am 1. Juli 2026 (PM vom 14.07.2026)
- vdek: Eigenanteile im Pflegeheim am 1. Januar 2026 (PM vom 22.01.2026)
- vdek: Daten zur Pflegeversicherung
- BMG: Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
- BMG: Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung
- BMG: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Gesetzgebungsverfahren
- BMG: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (30.09.2026)
- Bayerisches Landesamt für Pflege: Landespflegegeld
- DRV: Sozialversicherungsrechengrößen 2026 (Bezugsgröße, Durchschnittsentgelt)
- DRV: Rentenanpassung 2026 (Rentenwert 42,52 € ab 1. Juli 2026)
- Medizinischer Dienst: Pflegebegutachtung
- Verbraucherzentrale NRW: Pflegewohngeld in NRW
- § 3 Nr. 36 EStG: steuerfreie Einnahmen pflegender Angehöriger
- § 13 SGB XI: Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (keine Anrechnung als Einkommen)
- § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen, Antrag, Vorversicherungszeit
- § 34 SGB XI: Ruhen der Leistungen, Auslandsaufenthalt
- § 84 SGB XI: Bemessungsgrundsätze, einrichtungseinheitlicher Eigenanteil
- § 39c SGB V: Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (Krankenkasse)
- § 84 SGG: Widerspruchsfrist von einem Monat
- § 66 SGG: Frist bei fehlender oder falscher Rechtsbehelfsbelehrung
- § 18b SGB XI: Inhalt und Übermittlung des Gutachtens
- § 9 WBVG: Entgelterhöhung im Heimvertrag
- § 27b SGB XII: Lebensunterhalt in Einrichtungen, Barbetrag
- § 528 BGB: Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung
- § 529 BGB: Ausschluss nach zehn Jahren
- § 91 SGB XII: Sozialhilfe als Darlehen
- § 85 SGB XII: Einkommensgrenze
- § 183 SGG: kostenfreies Verfahren vor dem Sozialgericht
- § 48 SGB X: Änderung der Verhältnisse
- Anlage zu § 28 SGB XII: Regelbedarfsstufen (2026: 563 €)
- § 87 SGB XII: Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
- § 63 SGB XII: Leistungen der Hilfe zur Pflege
- § 102 SGB XII: Kostenersatz durch Erben
- § 2 PflegeZG: kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Arbeitstage)
- § 3 PflegeZG: Pflegezeit (mehr als 15 Beschäftigte)
- § 5 PflegeZG: Kündigungsschutz
- § 7 PflegeZG: nahe Angehörige
- § 2 FPfZG: Familienpflegezeit (24 Monate, 15 Stunden)
- § 3 FPfZG: zinsloses Darlehen des BAFzA
- § 45 SGB V: Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes (90 %)
- § 39a SGB XI: Ergänzende Unterstützung bei digitalen Pflegeanwendungen
- § 40a SGB XI: Digitale Pflegeanwendungen
- § 45g SGB XI: Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen
- § 7a SGB XI: Pflegeberatung
- § 78 SGB XI: Pflegehilfsmittelverzeichnis
- § 17a SGB XI: Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln
- BfArM: Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und DiPA-Verzeichnis
- § 2a FPfZG: Ankündigung acht Wochen vorher
- BMG: Pflegehilfsmittel
- BMG: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
- BMG: Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen
- BMG: Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege
- § 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 142a SGB XI: telefonische Begutachtung und ihre Ausschlüsse
- § 44 SGB X: Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids (Überprüfungsantrag)
- § 25 SGB X: Akteneinsicht durch Beteiligte
- § 87 SGG: Klagefrist nach dem Widerspruchsbescheid
- § 88 SGG: Untätigkeitsklage
- Medizinischer Dienst Bund: Begutachtungs-Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 120 SGB XI: Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
- § 73 SGG: Prozessvertretung, Verfahren ohne Anwalt
- § 36a SGB I: elektronische Kommunikation und Schriftform
- § 82 SGB XI: gesonderte Berechnung der Investitionskosten
- § 9 SGB XI: Aufgaben der Länder, Förderung der Pflegeeinrichtungen
- § 45h SGB XI: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen nach § 92c
- § 140 SGB XI: Überleitung in die Pflegegrade, Erhalt des übergeleiteten Grades
- § 24 SGB X: Anhörung Beteiligter
- § 3 SGB VI: Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen
- § 16 SGB I: Antragstellung, auch bei deutschen Auslandsvertretungen
- § 7 SGB XI: Aufklärung, Auskunft, Leistungs- und Preisvergleichsliste
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Herausgeber von Pflegerechnern: Pflegegrad, Leistungen der Pflegekasse, Heimkosten
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