Pflegeheim: wer die Kosten in welcher Reihenfolge trägt
Pflegekasse, Rente, Erspartes, Sozialamt, und erst ganz am Ende vielleicht die Kinder: die Reihenfolge, die das Gesetz vorgibt, mit Rechenbeispiel.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Müssen Kinder für das Heim der Eltern zahlen?
Rückgriff des Sozialamts
ausgeschlossen
| Grenze je Kind | 100.000 € |
| Abstand zur Grenze | 15.000 € |
Es zählt das Einkommen jedes Kindes einzeln, nicht das der Ehepartner (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Die Kosten eines Pflegeheims tragen mehrere Stellen nacheinander. Zuerst zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag je Pflegegrad und den mit der Aufenthaltsdauer steigenden Leistungszuschlag direkt an das Heim. Den verbleibenden Eigenanteil, im Bundesschnitt im ersten Jahr 3.364 € im Monat, zahlt die Bewohnerin aus ihrer Rente und ihrem sonstigen Einkommen. Reicht das nicht, wird das Vermögen eingesetzt, bis ein Schonbetrag von 10.000 € übrig ist (§ 90 SGB XII mit Durchführungsverordnung). Erst dann übernimmt das Sozialamt die Lücke als Hilfe zur Pflege. Ehepartner werden mit ihrem Einkommen und Vermögen einbezogen. Kinder müssen dem Sozialamt nur etwas erstatten, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII); das Einkommen von Schwiegerkindern zählt nicht. Schenkungen der letzten zehn Jahre kann das Sozialamt zurückfordern (§§ 528, 529 BGB). Ein Beispiel: Ein Vater in Hessen mit 1.600 € Rente und 45.000 € Erspartem hat eine Lücke von 1.831 € im Monat und braucht nach etwa 21 Monaten Hilfe zur Pflege.
Die Reihenfolge
| Schritt | Wer zahlt | Was | Grundlage |
|---|---|---|---|
| 1 | Pflegekasse | fester Betrag je Grad (805 € bis 2.096 €) und Leistungszuschlag 15 bis 75 % | §§ 43, 43c SGB XI |
| 2 | Bewohnerin | Rente, Pension, Mieteinnahmen, Zinsen | § 61 SGB XII |
| 3 | Bewohnerin | Vermögen bis auf 10.000 € Schonbetrag | § 90 SGB XII |
| 4 | Ehepartner | Einkommen und Vermögen, mit Freibeträgen | §§ 61, 85 SGB XII |
| 5 | Land (wo vorgesehen) | Hilfe zu den Investitionskosten, z. B. Pflegewohngeld NRW | Landesrecht |
| 6 | Sozialamt | Hilfe zur Pflege für die restliche Lücke | §§ 61 ff. SGB XII |
| 7 | Kinder | nur bei Jahreseinkommen über 100.000 € | § 94 Abs. 1a SGB XII |
Wichtig ist, was nicht in der Liste steht: Kinder werden nicht automatisch angeschrieben, und ein Kind mit durchschnittlichem Einkommen muss nichts zahlen. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt die Grenze von 100.000 € je Kind, und das Sozialamt vermutet zunächst, dass sie nicht überschritten wird (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Der Mini-Rechner oben prüft die Grenze.
Das Rechenbeispiel
Ein Vater zieht mit Pflegegrad 3 in ein Heim in Hessen. Der Eigenanteil im ersten Jahr liegt im hessischen Schnitt bei 3.431 €, seine Rente bei 1.600 €. Jeden Monat fehlen 1.831 €. Von seinen 45.000 € Erspartem dürfen 10.000 € bleiben; der Rest deckt die Lücke etwa 21 Monate lang, auch weil der Zuschlag ab dem 13. Monat steigt. Danach stellt die Familie den Antrag auf Hilfe zur Pflege. Seine Tochter verdient 70.000 € im Jahr und wird nicht herangezogen, sein Sohn mit 110.000 € müsste dagegen mit Auskunftsersuchen und einem Unterhaltsanspruch rechnen. Der Pflegeheim-Rechner rechnet das Beispiel mit Ihren eigenen Zahlen für jedes Land.
Wie lange reicht das Ersparte im Heim?
Vermögen reicht
20 Monate
| Lücke im 1. Monat | 2.170,55 € |
| Schonbetrag, der bleibt | 10.000 € |
Danach kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege zahlen.
Wie der Antrag beim Sozialamt abläuft
Zuständig ist meist das Sozialamt am Ort des Heims oder, je nach Land, ein überörtlicher Träger. Der Antrag kann formlos gestellt werden; danach schickt das Amt Formulare zu Einkommen, Vermögen, Wohnsituation und Unterhaltspflichtigen. Gebraucht werden typischerweise Rentenbescheide, Kontoauszüge der letzten Monate, Nachweise über Sparguthaben, Lebens- und Sterbeversicherungen, der Heimvertrag mit den aktuellen Entgelten und der Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad. Für Kinder gibt es keinen eigenen Fragebogen zum Einkommen, solange keine Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 € vorliegen; das Amt fragt in der Regel nur nach Namen und Anschrift.
Bis der Bescheid kommt, laufen die Heimrechnungen weiter. Viele Heime stunden die Lücke, wenn der Antrag nachweislich gestellt ist. Wichtig ist deshalb der Zeitpunkt: Das Sozialamt hilft ab dem Tag, an dem es von der Notlage weiß. Ein Antrag einige Wochen, bevor das Ersparte den Schonbetrag erreicht, vermeidet Lücken.
Was geschützt ist
Nicht eingesetzt werden müssen ein angemessener Hausrat, Gegenstände für Beruf oder Ausbildung, Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre, ein angemessenes selbst bewohntes Haus, solange Angehörige darin wohnen, und kleinere Barbeträge (§ 90 Abs. 2 SGB XII). Der kleine Barbetrag ist auf 10.000 € je volljähriger Person festgelegt (§ 1 DV zu § 90 SGB XII). Auch eine angemessene Bestattungsvorsorge wird in der Praxis meist geschützt; klären Sie das mit dem Sozialamt.
Schenkungen und Übertragungen
Hat die pflegebedürftige Person in den letzten zehn Jahren Geld oder eine Immobilie verschenkt und kann nun ihren Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann sie das Geschenk zurückfordern, und dieser Anspruch geht auf das Sozialamt über (§ 528 BGB). Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 529 BGB). Wer heute über die Übertragung eines Hauses an die Kinder nachdenkt, sollte diese Frist kennen und sich vorher beraten lassen.
Was die Familie früh tun kann
- Den Eigenanteil des gewählten Heims mit der Rente vergleichen, bevor der Vertrag unterschrieben ist.
- Das Pflegewohngeld oder eine vergleichbare Landeshilfe prüfen, wo es sie gibt, etwa in Nordrhein-Westfalen.
- Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen, bevor das Vermögen den Schonbetrag erreicht; das Sozialamt zahlt nicht rückwirkend für Zeiten vor seiner Kenntnis.
- Vollmachten klären, damit ein Kind gegenüber Heim, Kasse und Sozialamt handeln darf.
- Alle Bescheide, Rechnungen und Kontoauszüge an einem Ort sammeln; das Sozialamt fragt meist nach den letzten drei bis sechs Monaten.