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Pflegeheim: wer die Kosten in welcher Reihenfolge trägt

Pflegekasse, Rente, Erspartes, Sozialamt, und erst ganz am Ende vielleicht die Kinder: die Reihenfolge, die das Gesetz vorgibt, mit Rechenbeispiel.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir

Müssen Kinder für das Heim der Eltern zahlen?

Rückgriff des Sozialamts

ausgeschlossen

Grenze je Kind100.000 €
Abstand zur Grenze15.000 €

Es zählt das Einkommen jedes Kindes einzeln, nicht das der Ehepartner (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Eigenanteil im Heim rechnen →

Die Kosten eines Pflegeheims tragen mehrere Stellen nacheinander. Zuerst zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag je Pflegegrad und den mit der Aufenthaltsdauer steigenden Leistungszuschlag direkt an das Heim. Den verbleibenden Eigenanteil, im Bundesschnitt im ersten Jahr 3.364 € im Monat, zahlt die Bewohnerin aus ihrer Rente und ihrem sonstigen Einkommen. Reicht das nicht, wird das Vermögen eingesetzt, bis ein Schonbetrag von 10.000 € übrig ist (§ 90 SGB XII mit Durchführungsverordnung). Erst dann übernimmt das Sozialamt die Lücke als Hilfe zur Pflege. Ehepartner werden mit ihrem Einkommen und Vermögen einbezogen. Kinder müssen dem Sozialamt nur etwas erstatten, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII); das Einkommen von Schwiegerkindern zählt nicht. Schenkungen der letzten zehn Jahre kann das Sozialamt zurückfordern (§§ 528, 529 BGB). Ein Beispiel: Ein Vater in Hessen mit 1.600 € Rente und 45.000 € Erspartem hat eine Lücke von 1.831 € im Monat und braucht nach etwa 21 Monaten Hilfe zur Pflege.

Die Reihenfolge

Vereinfachte Reihenfolge; Schenkungen der letzten zehn Jahre können zurückgefordert werden.
SchrittWer zahltWasGrundlage
1Pflegekassefester Betrag je Grad (805 € bis 2.096 €) und Leistungszuschlag 15 bis 75 %§§ 43, 43c SGB XI
2BewohnerinRente, Pension, Mieteinnahmen, Zinsen§ 61 SGB XII
3BewohnerinVermögen bis auf 10.000 € Schonbetrag§ 90 SGB XII
4EhepartnerEinkommen und Vermögen, mit Freibeträgen§§ 61, 85 SGB XII
5Land (wo vorgesehen)Hilfe zu den Investitionskosten, z. B. Pflegewohngeld NRWLandesrecht
6SozialamtHilfe zur Pflege für die restliche Lücke§§ 61 ff. SGB XII
7Kindernur bei Jahreseinkommen über 100.000 €§ 94 Abs. 1a SGB XII

Wichtig ist, was nicht in der Liste steht: Kinder werden nicht automatisch angeschrieben, und ein Kind mit durchschnittlichem Einkommen muss nichts zahlen. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt die Grenze von 100.000 € je Kind, und das Sozialamt vermutet zunächst, dass sie nicht überschritten wird (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Der Mini-Rechner oben prüft die Grenze.

Das Rechenbeispiel

Ein Vater zieht mit Pflegegrad 3 in ein Heim in Hessen. Der Eigenanteil im ersten Jahr liegt im hessischen Schnitt bei 3.431 €, seine Rente bei 1.600 €. Jeden Monat fehlen 1.831 €. Von seinen 45.000 € Erspartem dürfen 10.000 € bleiben; der Rest deckt die Lücke etwa 21 Monate lang, auch weil der Zuschlag ab dem 13. Monat steigt. Danach stellt die Familie den Antrag auf Hilfe zur Pflege. Seine Tochter verdient 70.000 € im Jahr und wird nicht herangezogen, sein Sohn mit 110.000 € müsste dagegen mit Auskunftsersuchen und einem Unterhaltsanspruch rechnen. Der Pflegeheim-Rechner rechnet das Beispiel mit Ihren eigenen Zahlen für jedes Land.

Wie lange reicht das Ersparte im Heim?

Vermögen reicht

20 Monate

Lücke im 1. Monat2.170,55 €
Schonbetrag, der bleibt10.000 €

Danach kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege zahlen.

Pflegeheim-Rechner mit Aufenthaltsmonat →

Wie der Antrag beim Sozialamt abläuft

Zuständig ist meist das Sozialamt am Ort des Heims oder, je nach Land, ein überörtlicher Träger. Der Antrag kann formlos gestellt werden; danach schickt das Amt Formulare zu Einkommen, Vermögen, Wohnsituation und Unterhaltspflichtigen. Gebraucht werden typischerweise Rentenbescheide, Kontoauszüge der letzten Monate, Nachweise über Sparguthaben, Lebens- und Sterbeversicherungen, der Heimvertrag mit den aktuellen Entgelten und der Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad. Für Kinder gibt es keinen eigenen Fragebogen zum Einkommen, solange keine Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 € vorliegen; das Amt fragt in der Regel nur nach Namen und Anschrift.

Bis der Bescheid kommt, laufen die Heimrechnungen weiter. Viele Heime stunden die Lücke, wenn der Antrag nachweislich gestellt ist. Wichtig ist deshalb der Zeitpunkt: Das Sozialamt hilft ab dem Tag, an dem es von der Notlage weiß. Ein Antrag einige Wochen, bevor das Ersparte den Schonbetrag erreicht, vermeidet Lücken.

Was geschützt ist

Nicht eingesetzt werden müssen ein angemessener Hausrat, Gegenstände für Beruf oder Ausbildung, Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre, ein angemessenes selbst bewohntes Haus, solange Angehörige darin wohnen, und kleinere Barbeträge (§ 90 Abs. 2 SGB XII). Der kleine Barbetrag ist auf 10.000 € je volljähriger Person festgelegt (§ 1 DV zu § 90 SGB XII). Auch eine angemessene Bestattungsvorsorge wird in der Praxis meist geschützt; klären Sie das mit dem Sozialamt.

Schenkungen und Übertragungen

Hat die pflegebedürftige Person in den letzten zehn Jahren Geld oder eine Immobilie verschenkt und kann nun ihren Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann sie das Geschenk zurückfordern, und dieser Anspruch geht auf das Sozialamt über (§ 528 BGB). Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 529 BGB). Wer heute über die Übertragung eines Hauses an die Kinder nachdenkt, sollte diese Frist kennen und sich vorher beraten lassen.

Was die Familie früh tun kann

  • Den Eigenanteil des gewählten Heims mit der Rente vergleichen, bevor der Vertrag unterschrieben ist.
  • Das Pflegewohngeld oder eine vergleichbare Landeshilfe prüfen, wo es sie gibt, etwa in Nordrhein-Westfalen.
  • Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen, bevor das Vermögen den Schonbetrag erreicht; das Sozialamt zahlt nicht rückwirkend für Zeiten vor seiner Kenntnis.
  • Vollmachten klären, damit ein Kind gegenüber Heim, Kasse und Sozialamt handeln darf.
  • Alle Bescheide, Rechnungen und Kontoauszüge an einem Ort sammeln; das Sozialamt fragt meist nach den letzten drei bis sechs Monaten.

Fragen aus der Praxis

Müssen Kinder für das Pflegeheim ihrer Eltern zahlen?

Nur wenn ihr eigenes Jahres-Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV über 100.000 € brutto liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist, und darf nur bei konkreten Anhaltspunkten nachfragen. Es zählt jedes Kind einzeln; das Einkommen des Ehepartners des Kindes bleibt außen vor.

Wird das Elternhaus für das Pflegeheim verwertet?

Ein angemessenes Haus bleibt geschützt, solange der Ehepartner oder andere Angehörige darin wohnen und es nach dem Tod weiter bewohnen sollen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Steht es leer, ist es grundsätzlich Vermögen. Ist ein sofortiger Verkauf nicht möglich oder eine Härte, soll das Sozialamt die Hilfe als Darlehen leisten, oft gesichert durch eine Grundschuld (§ 91 SGB XII).

Kann das Sozialamt ein geschenktes Haus zurückholen?

Ja, wenn die Eltern nach der Schenkung ihren Unterhalt nicht mehr bestreiten können: Der Anspruch auf Rückforderung nach § 528 BGB geht auf das Sozialamt über. Er ist ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind, bevor die Bedürftigkeit eintrat (§ 529 BGB). Statt der Herausgabe kann der Beschenkte den nötigen Unterhalt zahlen.

Was zahlt der Ehepartner, der zu Hause bleibt?

Bei der Hilfe zur Pflege werden Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners mit einbezogen (§ 61 SGB XII). Dem Partner zu Hause muss aber genug zum Leben bleiben; die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII enthält einen Zuschlag für ihn und die angemessenen Wohnkosten. Für beide zusammen gelten zudem höhere Vermögensfreibeträge.

Bekommt man im Heim noch Taschengeld, wenn das Sozialamt zahlt?

Ja. Wer Hilfe zur Pflege im Heim erhält, bekommt für persönliche Ausgaben einen Barbetrag und zusätzlich eine Pauschale für Kleidung und Schuhe (§ 27b SGB XII). Der Barbetrag wird aus der Rente zurückbehalten oder vom Sozialamt gezahlt. Er ist für Friseur, Zeitung, Telefon oder kleine Anschaffungen gedacht und darf nicht für die Heimkosten verlangt werden.

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