Pflegegrad 1: welche Leistungen es ohne Pflegegeld gibt
Der Einstiegsgrad bringt kein Geld aufs Konto, aber mehrere Budgets, die viele nicht kennen. Hier steht, welche es sind und wie man sie abruft.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Pflegegrad 1: Was vom Entlastungsbetrag noch offen ist
Noch abrufbar
1.172 €
| Anspruch im Jahr | 1.572 € |
| nutzbar bis | 30. Juni des Folgejahres |
| Pflegehilfsmittel dazu | 42 € / Monat |
Pflegegrad 1 erhält, wer im Gutachten 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte erreicht; das Gesetz spricht von geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Anders als ab Pflegegrad 2 gibt es kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistung, keine Tagespflege und keinen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die Leistungen stehen abschließend in § 28a SGB XI: vor allem der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, der bei Pflegegrad 1 auch für die Körperpflege durch einen Pflegedienst eingesetzt werden darf, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € im Monat, Zuschüsse bis 4.180 € je Maßnahme für den Umbau der Wohnung, Pflegeberatung, Pflegekurse für Angehörige, digitale Pflegeanwendungen und im Heim ein Zuschuss von 131 €. Zusammen mit den Hilfsmitteln ergeben die laufenden Leistungen 2.076 € im Jahr. Wer einen Badumbau für 6.500 € plant, bekommt davon 4.180 € erstattet.
Wer Pflegegrad 1 bekommt
Zwischen 12,5 und 27 Punkten liegen Menschen, die ihren Alltag weitgehend selbst bewältigen, aber an einzelnen Stellen Hilfe brauchen. Typisch ist die ältere Frau, die nach einer Knie-OP nicht mehr in die Badewanne steigt, die Treppe nur mit Mühe schafft und ihre Tabletten manchmal vergisst. Oder der Mann mit Parkinson im Frühstadium, der sich noch selbst anzieht, aber beim Einkaufen und bei Arztterminen Begleitung braucht. Wer weniger als 12,5 Punkte erreicht, bekommt keinen Pflegegrad: Bei 12 Punkten ergibt die Bewertung Grad 0, also keinen Anspruch.
Gerade bei Pflegegrad 1 lohnt ein genauer Blick ins Gutachten. Wer knapp unter 27 Punkten liegt, ist oft näher an Pflegegrad 2, als die Familie denkt; der Pflegegrad-Rechner zeigt den Abstand.
Alle Leistungen nach § 28a
| Leistung bei Pflegegrad 1 | Höhe | Paragraf |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag (auch für Körperpflege) | 131 € im Monat | § 45b |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € im Monat | § 40 Abs. 2 |
| Technische Pflegehilfsmittel | Zuzahlung 10 %, höchstens 25 € | § 40 Abs. 3 |
| Wohnumfeldverbesserung | bis 4.180 € je Maßnahme | § 40 Abs. 4 |
| Digitale Pflegeanwendungen | bis 40 € plus 30 € Unterstützung | §§ 39a, 40b |
| Wohngruppenzuschlag | 224 € im Monat | § 45f |
| Zuschuss bei vollstationärer Pflege | 131 € im Monat | § 43 Abs. 3 |
| Pflegeberatung, Beratung zu Hause, Pflegekurse | kostenlos | §§ 7a, 37 Abs. 3, 45 |
Der Entlastungsbetrag als wichtigste Leistung
Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag die einzige laufende Geldleistung, und er ist flexibler als bei den höheren Graden. Ein Pflegedienst darf damit auch bei der Körperpflege helfen. Mit 131 € im Monat lassen sich je nach Region etwa zwei bis drei Einsätze eines Dienstes oder mehrere Stunden einer anerkannten Alltagshilfe bezahlen. Wer im Frühjahr wenig braucht, kann den Betrag ansammeln und später einsetzen; Reste sind bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar.
Entlastungsbetrag: Was übrig ist und wie lange
Rest bis 30. Juni 2027 nutzbar
1.048 €
| Anspruch 2026 | 1.572 € |
| erstattet | 524 € |
Danach verfällt der Rest aus 2026 (§ 45b Abs. 1).
Hilfsmittel und Umbau
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel, gibt es bis 42 € im Monat ohne Zuzahlung; viele Familien lassen sich eine monatliche Box liefern. Technische Hilfsmittel wie ein Hausnotruf oder ein Pflegebett werden meist leihweise überlassen. Für einen Umbau, der die Pflege erleichtert oder ein selbständiges Leben ermöglicht, etwa eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe oder ein Treppenlift, zahlt die Kasse bis 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Bei einem Badumbau für 6.500 € bleiben 2.320 € bei der Familie. Mehr unter Wohnumfeldverbesserung.
Was es bei Pflegegrad 1 nicht gibt
Kein Pflegegeld, keine Sachleistung für einen Pflegedienst über den Entlastungsbetrag hinaus, keine Tages- und Nachtpflege aus eigenem Topf und kein Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Auch Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und der Pflege-Pauschbetrag beginnen erst bei Pflegegrad 2. Wer Kurzzeitpflege braucht, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, kann sie über den Entlastungsbetrag teilweise bezahlen oder, solange kein Pflegegrad 2 vorliegt, über die Krankenkasse erhalten.
Was Angehörige bei Pflegegrad 1 schon nutzen können
Auch wenn die soziale Absicherung pflegender Angehöriger erst bei Pflegegrad 2 beginnt, gibt es bei Pflegegrad 1 zwei Rechte für die Familie. Erstens kostenlose Pflegekurse, auch als Schulung zu Hause, in denen ein Pflegedienst zeigt, wie man beim Aufstehen hilft, ohne sich den Rücken zu ruinieren, oder wie man Stürzen vorbeugt (§ 45 SGB XI). Zweitens die kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Tritt eine Pflegesituation plötzlich auf, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren, und erhalten dafür Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz. Mehr dazu unter Pflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld. Gerade bei Pflegegrad 1, wenn die Lage noch überschaubar ist, lohnt es sich, diese Zeit zu nutzen, um Hilfsmittel, Umbau und eine Alltagshilfe in Ruhe aufzusetzen.
Der Weg zu Pflegegrad 2
Viele Menschen mit Pflegegrad 1 brauchen nach einiger Zeit mehr Hilfe. Ein Antrag auf Höherstufung ist jederzeit möglich, wenn sich der Zustand verschlechtert hat; die Kasse beauftragt dann ein neues Gutachten. Bis dahin hilft es, den Pflegebedarf zu dokumentieren: welche Hilfe an welchem Tag nötig war. Der Unterschied ist groß, denn Pflegegrad 2 bringt zusätzlich 347 € Pflegegeld im Monat, 721 € für Tagespflege und 3.539 € im Jahr für Vertretungen.
Beratung nutzen
Bei Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf einen Beratungsbesuch zu Hause pro Halbjahr, aber keine Pflicht. Er lohnt sich trotzdem: Die Beratungsperson kann Hilfsmittel empfehlen, die dann ohne weitere Prüfung als notwendig gelten, und Hinweise geben, ob ein höherer Grad in Betracht kommt. Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung der Kasse sind ebenfalls kostenlos.