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Beratungseinsatz: der Pflichtbesuch, der das Pflegegeld sichert

Eine Pflegefachkraft kommt nach Hause, schaut sich die Pflege an und gibt Tipps. Für viele Familien ist der Termin Pflicht, für alle ist er kostenlos.

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Beratungseinsatz: wie oft Sie ihn abrufen müssen

Pflichtbesuch

alle 6 Monate

bei Grad 4 und 5 auf Wunschalle 3 Monate
Pflegegeld bei Versäumnis gefährdet599 €
Kosten für Sie0 €

Jeder zweite Besuch auf Wunsch per Video, bis 31. März 2027.

Pflegegeld rechnen →

Wer Pflegegeld bezieht und Pflegegrad 2 bis 5 hat, muss einmal im Halbjahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen, den sogenannten Beratungseinsatz (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Bei Pflegegrad 4 und 5 ist zusätzlich ein Besuch alle 3 Monate möglich, aber nicht vorgeschrieben. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Familien, die einen Pflegedienst über die Sachleistung nutzen, haben einen Anspruch auf eine Beratung je Halbjahr, ohne Pflicht. Der Besuch kostet nichts, die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung trägt die Vergütung. Ihn durchführen dürfen zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen, Pflegeberater und in bestimmten Fällen beauftragte Pflegefachpersonen. Der erste Termin findet immer zu Hause statt; danach darf auf Wunsch jeder zweite Termin bis zum 31. März 2027 per Videokonferenz laufen. Wer den Pflichtbesuch nicht abruft, riskiert eine angemessene Kürzung des Pflegegeldes und im Wiederholungsfall den Entzug (§ 37 Abs. 6). Bei Pflegegrad 3 hängen so 3.594 € je Halbjahr am Nachweis.

Wer muss, wer darf

Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 SGB XI und § 45a Abs. 4 SGB XI.
SituationBeratungHäufigkeit
Pflegegrad 2 oder 3, nur PflegegeldPflichteinmal je Halbjahr (6 Monate)
Pflegegrad 4 oder 5, nur PflegegeldPflicht, dazu freiwillige ZusatzbesuchePflicht je Halbjahr, auf Wunsch alle 3 Monate
Pflegegrad 1Anspruch, keine Pflichteinmal je Halbjahr
Pflegesachleistung durch einen PflegedienstAnspruch, keine Pflichteinmal je Halbjahr
Umwandlungsanspruch für AlltagshilfenRegeln des § 37 Abs. 3 gelten entsprechendKürzung trifft die Kostenerstattung

Das Wort „abrufen“ im Gesetz ist ernst gemeint: Die Initiative liegt bei der pflegebedürftigen Person und ihrer Familie, nicht bei der Kasse. Am sichersten ist es, den nächsten Termin schon beim aktuellen Besuch zu vereinbaren. Für Pflegegrad 1 gehört die Beratung zu den ausdrücklich genannten Leistungen (§ 28a SGB XI), für die Sachleistung ist sie ein Angebot, das sich lohnt, weil ein zweiter Blick von außen die Pflege oft verbessert.

Was bei dem Besuch passiert

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegenden (§ 37 Abs. 3a). Es geht also um den Alltag: wie Körperpflege, Lagerung, Essen und Bewegung gelingen und wie stark die Angehörigen belastet sind. Stellt sie fest, dass mehr Unterstützung nötig ist, weist sie insbesondere hin auf den Pflegestützpunkt, die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI mit einem Versorgungsplan, Pflegekurse auch zu Hause und sonstige Hilfsangebote. Ihre Empfehlungen nimmt sie mit Einwilligung in den Nachweis auf; die Kasse muss dann zeitnah helfen, sie umzusetzen.

Wer kommt

Zur Wahl stehen ein zugelassener Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz und, nur wenn beides vor Ort fehlt, eine von der Kasse beauftragte, aber nicht bei ihr beschäftigte Pflegefachperson (§ 37 Abs. 3b). Daneben dürfen Pflegeberater und geeignete Beratungspersonen der Kommunen die Besuche übernehmen (Abs. 8). Reine Betreuungsdienste dürfen es nicht (Abs. 9). Die Dienste sollen Kräfte schicken, die das konkrete Krankheitsbild kennen, und möglichst dauerhaft dieselbe Person.

Video und der erste Termin

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person läuft bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz. Die erste Beratung findet immer in der Wohnung statt. Die Technik muss die Anforderungen erfüllen, die für Videosprechstunden in der Krankenversicherung vereinbart sind.

Bis 31. März 2027; der allererste Besuch ist immer vor Ort.
SituationBesuche im Jahrdavon höchstens per Video
Pflicht je Halbjahr21
Pflegegrad 4 oder 5 mit Besuchen alle 3 Monate42

Was mit den Ergebnissen geschieht

Der Dienst bestätigt der Kasse die Durchführung auf einem einheitlichen Formular, das elektronisch oder maschinell lesbar übermittelt wird (§ 37 Abs. 4). Die Erkenntnisse zur Verbesserung der Pflegesituation gehen an die pflegebedürftige Person, an die Kasse nur mit ihrer Einwilligung. Verweigert sie die Einwilligung, hält die Fachkraft aber eine weitergehende Beratung für angezeigt, teilt die Stelle der Kasse nur diese Einschätzung mit, und die Kasse bietet eine Pflegeberatung an. Kinder, die aus der Ferne mitplanen, können die schriftlichen Ergebnisse bei den Eltern erfragen und so sehen, wo die Pflege hakt.

Was auf dem Spiel steht

Rechnung des Motors: Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 mal 6 Monate. Die Kürzung ist „angemessen“, einen festen Satz nennt das Gesetz nicht; beim Wiederholungsfall droht der Entzug.
PflegegradPflegegeld im Monatje Halbjahr am Nachweis
2347 €2.082 €
3599 €3.594 €
4800 €4.800 €
5990 €5.940 €

Gemessen an diesen Beträgen ist ein einziger Termin im Halbjahr ein kleiner Aufwand. Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Pflicht bezieht sich auf das Halbjahr. Wer einen Pflegegrad im laufenden Jahr bekommt, sollte bei der Kasse nachfragen, bis wann der erste Besuch fällig ist, und ihn nicht auf den letzten Tag legen.

Was dieser Pflegegrad 2026 im Monat bringt

Leistungen im Monat

772 €

davon aufs Konto599 €
Sachleistung0 €
im Jahr mit Jahresbetrag12.803 €
Alle Leistungen mit Tagespflege und Wohngruppe rechnen →

Die Empfehlung für ein Hilfsmittel gleich mitnehmen

Pflegefachpersonen dürfen im Rahmen des Beratungseinsatzes konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel abgeben (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Liegt die Empfehlung dem Antrag bei und ist sie nicht älter als 2 Wochen, werden Notwendigkeit und Erforderlichkeit unter den Voraussetzungen der Richtlinien vermutet; eine ärztliche Verordnung ist dann nicht nötig. Fragen Sie also beim Besuch direkt nach einem Pflegebett, einem Duschhocker oder einer Lagerungshilfe, und schicken Sie den Antrag innerhalb dieser Frist ab.

Drei Missverständnisse

„Der Besuch ist eine neue Begutachtung.“ Nein. Über den Pflegegrad entscheidet die Kasse auf Grundlage des Gutachtens des Medizinischen Dienstes. Die Beratung ist Unterstützung und Qualitätssicherung, keine neue Einstufung. Wer meint, der Grad passe nicht mehr, stellt einen eigenen Antrag auf Höherstufung.

„Mit Video fällt der Hausbesuch ganz weg.“ Nein. Bis zum Stichtag darf nur jeder zweite Termin per Video laufen, und der allererste immer vor Ort. Wer zweimal im Jahr beraten wird, hat also mindestens einen Termin in der Wohnung.

„Wer einen Pflegedienst hat, muss den Beratungsbesuch auch machen.“ Nein. Bei reiner Sachleistung ist die Beratung ein Anspruch, keine Pflicht. Die Pflicht hängt am Pflegegeld, und bei Grad 4 und 5 sind die zusätzlichen Besuche alle 3 Monate ebenfalls freiwillig.

Checkliste für den nächsten Termin

  1. Im Kalender das Ende des laufenden Halbjahres markieren und den Termin früh vereinbaren.
  2. Den ersten Termin vor Ort einplanen; danach entscheiden, ob jeder zweite Termin per Video laufen soll.
  3. Vorher notieren, was im Alltag schwierig ist: Nächte, Stürze, Essen, Belastung der Pflegenden.
  4. Nach Hilfsmitteln fragen und die Empfehlung innerhalb von 2 Wochen mit dem Antrag einreichen.
  5. Entscheiden, ob die Ergebnisse an die Kasse gehen dürfen, und die Kopie aufbewahren.

Fragen aus der Praxis

Was kostet der Beratungseinsatz die Familie?

Nichts. Die Vergütung für die Beratung trägt die zuständige Pflegekasse, bei privat Versicherten das private Versicherungsunternehmen und bei Beihilfeberechtigten anteilig die Beihilfestelle (§ 37 Abs. 3c SGB XI). Der Pflegedienst rechnet direkt ab. Eine Rechnung an die Familie ist für diesen Besuch nicht vorgesehen; kommt trotzdem eine, fragen Sie bei der Kasse nach, bevor Sie zahlen.

Wer darf den Beratungsbesuch bei uns zu Hause durchführen?

Ein zugelassener Pflegedienst, eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle oder, wenn beide vor Ort fehlen, eine von der Kasse beauftragte Pflegefachperson (§ 37 Abs. 3b). Auch Pflegeberater nach § 7a und fachlich geeignete Beratungspersonen der Kommunen dürfen kommen (Abs. 8). Ausgeschlossen sind reine Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a (Abs. 9). Die Beratungsstelle muss die Durchführung der Kasse bestätigen, damit der Nachweis vorliegt.

Darf der Beratungseinsatz per Videokonferenz stattfinden?

Ja, auf Wunsch der pflegebedürftigen Person jeder zweite Termin, und zwar bis einschließlich 31. März 2027. Die allererste Beratung muss aber in der Wohnung stattfinden. Die Videotechnik muss die Anforderungen erfüllen, die für ärztliche Videosprechstunden gelten. Ein reines Telefonat genügt nach dem Gesetz nicht. Für die Zeit nach dem Stichtag sieht das geltende Recht keine Videoberatung mehr vor.

Was passiert, wenn der Nachweis über den Beratungseinsatz fehlt?

Ruft eine pflegebedürftige Person mit Pflicht die Beratung nicht ab, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Einen festen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht. Weil der Dienst die Durchführung direkt an die Kasse meldet, reicht es, den Termin rechtzeitig vor Ablauf des Halbjahres zu vereinbaren und wahrzunehmen.

Erfährt die Pflegekasse alles, was beim Beratungsbesuch besprochen wird?

Nein. Die Beratungsstelle bestätigt der Kasse, dass der Besuch stattgefunden hat. Die Erkenntnisse zur Verbesserung der Pflegesituation erhält die pflegebedürftige Person, die Kasse nur mit deren Einwilligung (§ 37 Abs. 4). Ohne Einwilligung meldet die Stelle der Kasse lediglich, wenn sie eine weitergehende Beratung für nötig hält; die Kasse bietet dann eine Pflegeberatung nach § 7a an.

Gilt die Beratungspflicht auch, wenn Alltagshilfen über die Umwandlung bezahlt werden?

Das Gesetz erklärt die Regeln zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit für entsprechend anwendbar, wenn jemand den Umwandlungsanspruch nutzt (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Die Kürzung oder der Entzug bei einem versäumten Besuch trifft dann die Kostenerstattung für die Alltagshilfe. Wer also Pflegegeld und Umwandlung kombiniert, sollte die Beratungstermine genauso fest einplanen.

Kommt bei jedem Beratungsbesuch dieselbe Pflegekraft?

Das Gesetz verlangt, dass bei der Planung weitestgehend sichergestellt wird, dass möglichst auf Dauer dieselbe Pflegekraft kommt (§ 37 Abs. 4 SGB XI). Außerdem sollen die eingesetzten Kräfte das Krankheitsbild kennen und besondere Beratungskompetenz mitbringen. Am besten klappt das, wenn Sie den Folgetermin gleich beim selben Dienst vereinbaren und Ihre Fragen vorher aufschreiben.

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Herausgeber von Pflegerechnern: Pflegegrad, Leistungen der Pflegekasse, Heimkosten

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