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Wohngruppenzuschlag: Geld für die Präsenzkraft der Pflege-WG

Eine eigene Wohnung ist es nicht, ein Heim auch nicht: Was eine Pflege-Wohngemeinschaft erfüllen muss, damit jedes Mitglied monatlich einen Zuschlag erhält.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir

Wohngruppenzuschlag: erfüllt Ihre WG die Bedingungen?

Zuschlag pro Monat

224 €

Gruppengröße erlaubt3–12
Pflegegeld daneben599 €
Alle Leistungen rechnen →

Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, erhält von der Pflegekasse zusätzlich zu den übrigen Leistungen einen pauschalen Zuschlag von 224 € im Monat (§ 45f SGB XI). Das Gesetz knüpft ihn an vier Bedingungen. Die Person lebt mit mindestens 2 und höchstens 11 weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung, die Gruppe zählt also 3 bis 12 Mitglieder, und mindestens 2 der anderen sind ebenfalls pflegebedürftig. Bei Pflegegrad 2 bis 5 bezieht sie Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung, Umwandlungsanspruch oder Entlastungsbetrag; bei Pflegegrad 1 ist das laut Bundesgesundheitsministerium nicht nötig. Die Mitglieder beauftragen gemeinsam eine Präsenzkraft für Organisation, Haushalt und Gemeinschaftsleben. Und die Versorgung darf nicht weitgehend einem Pflegeheim entsprechen. Bei neun Mitgliedern kommen so 2.016 € im Monat für die Präsenzkraft zusammen. Für die Gründung gibt es einmalig bis 2.613 € je Person, höchstens 10.452 € je Gruppe.

Die vier Bedingungen des § 45f

Voraussetzungen für 224 € im Monat nach § 45f Abs. 1 SGB XI.
BedingungWas das Gesetz verlangtWoran es oft scheitert
Gemeinsame Wohnungmit mindestens 2 und höchstens 11 weiteren Personen, zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung; mindestens 2 weitere pflegebedürftigzu kleine oder zu große Gruppe, getrennte Wohnungen im selben Haus
Leistungsbezugbei Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld, Sachleistung, Kombination, Umwandlung oder Entlastungsbetragselten, fast jedes Mitglied bezieht eine dieser Leistungen
Präsenzkraftvon den Mitgliedern gemeinschaftlich beauftragt, für Organisation, Verwaltung, Betreuung, Gemeinschaftsleben oder Haushaltvom Anbieter gestellt statt von den Mitgliedern beauftragt
Keine heimähnliche Versorgungkein Anbieter und kein Dritter gewährleistet einen Leistungsumfang, der vollstationärer Pflege weitgehend entsprichtRundum-Paket, das einem Heim gleicht

Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt Pflege-Wohngruppen als Wohnform, in der Bewohner eigene Zimmer haben und Gemeinschaftsräume teilen (BMG, ambulant betreute Wohngruppen). Die Pflegeversicherung fördert sie, weil die Mitglieder dort länger in häuslicher Umgebung leben können, ohne auf sich allein gestellt zu sein. Rechtlich bleibt jedes Mitglied in häuslicher Pflege; deshalb gelten Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag wie in einer eigenen Wohnung weiter.

Was ein Mitglied im Monat abrufen kann

Rechnung des Motors: Versorgung durch einen Pflegedienst, alle Bedingungen erfüllt. Pflegegrad 1 hat keine Sachleistung.
PflegegradSachleistungWohngruppenzuschlagEntlastungsbetragVerbrauchshilfsmittelzusammen
10 €224 €131 €42 €397 €
2796 €224 €131 €42 €1.193 €
31.497 €224 €131 €42 €1.894 €
41.859 €224 €131 €42 €2.256 €
52.299 €224 €131 €42 €2.696 €

Bei Pflegegrad 3 stehen so 1.894 € im Monat für Pflege, Präsenzkraft und Alltagshilfen bereit. Beauftragen alle Mitglieder denselben Pflegedienst, lassen sich die Einsätze leichter planen. Vorgeschrieben ist das nicht: Jedes Mitglied bleibt in der Wahl seines Dienstes frei. Wer seine Pflege durch Angehörige sichert, erhält statt der Sachleistung das Pflegegeld, der Zuschlag bleibt gleich.

Wie viel Geld für die Präsenzkraft zusammenkommt

Annahme: alle Mitglieder erfüllen die Bedingungen; 224 € je Person.
Mitglieder mit PflegegradZuschlag im Monatim Jahr
3672 €8.064 €
61.344 €16.128 €
92.016 €24.192 €
122.688 €32.256 €

Die Summe ist das Budget, aus dem die Gruppe die Präsenzkraft bezahlt. Wie viele Stunden sie dafür bekommt, hängt vom vereinbarten Stundensatz ab, den das Gesetz nicht vorgibt. Weil die Präsenzkraft gemeinschaftlich beauftragt sein muss, empfiehlt sich ein schriftlicher Vertrag, den alle Mitglieder oder ihre Vertreter unterzeichnen, und eine Liste der vereinbarten Aufgaben: Diese Liste kann die Kasse ohnehin anfordern.

Was die Kasse prüfen darf

Für die Prüfung darf die Pflegekasse eine formlose Bestätigung über das Zusammenleben, Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe, den Mietvertrag mit Grundriss, den Pflegevertrag nach § 120 SGB XI, Name, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift der Präsenzkraft sowie ihre vereinbarten Aufgaben verlangen (§ 45f Abs. 2). Der Grundriss zeigt, ob es wirklich eine gemeinsame Wohnung ist. Wer Angehörige vertritt, die nicht mehr selbst unterschreiben können, sollte die Vollmacht gleich mitschicken.

Ein Sonderfall ist die Tagespflege: Neben dem Zuschlag ist sie nur möglich, wenn eine Prüfung des Medizinischen Dienstes gegenüber der Kasse belegt, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist (§ 45f Abs. 1 Satz 2).

Gründen und umbauen

Wer eine Wohngruppe mitgründet und dort Anspruch auf den Zuschlag hat, kann für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung einmalig bis zu 2.613 € erhalten, zusätzlich zum Umbauzuschuss nach § 40 Abs. 4 (§ 45g SGB XI). Je Wohngruppe ist dieser Betrag auf 10.452 € begrenzt. Der Antrag muss innerhalb von 1 Jahr nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden; der Umbau darf schon vor Gründung und Einzug erfolgen. Der Anspruch endet, sobald die Förderung bundesweit 30 Millionen Euro erreicht hat. Daneben läuft die Wohnumfeldverbesserung: Sechs Mitglieder, die ein Bad für 30.000 € umbauen, erhalten danach höchstens 16.720 €, also 2.787 € je Person.

Zuschuss für Bad, Treppenlift oder Türen

Zuschuss der Pflegekasse

4.180 €

Obergrenze4.180 €
selbst zu zahlen3.320 €
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Abgrenzung zum Zuschuss nach § 45h

Seit Januar 2026 gibt es eine zweite Form: gemeinschaftliche Wohnformen, für die ein zugelassener Pflegedienst einen Vertrag nach § 92c mit den Kostenträgern geschlossen hat, mit einem Basispaket aus Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft und häuslicher Krankenpflege. Bewohner dort erhalten einen pauschalen Zuschuss von 450 € im Monat (§ 45h SGB XI). § 45h zählt abschließend auf, welche Leistungen daneben möglich sind; der Wohngruppenzuschlag gehört nicht dazu. Fragen Sie vor dem Einzug, welche der beiden Formen vorliegt, denn davon hängt ab, welche Leistungen Ihr Angehöriger beantragen kann.

Ein Rechenbeispiel: Frau B. zieht in die Wohngruppe

Frau B. hat Pflegegrad 3 und eine beginnende Demenz, ihr Sohn arbeitet im Ausland. Sie zieht in eine Wohngruppe mit neun Bewohnern, von denen acht einen Pflegegrad haben. Die acht erhalten je 224 €, zusammen 1.792 € im Monat, und bezahlen daraus wie in der Gruppe vereinbart die Präsenzkraft, die einkauft, den Tagesablauf organisiert und Ansprechpartnerin für Angehörige ist. Den Pflegedienst für Waschen und Anziehen rechnet Frau B. über ihre Sachleistung von bis zu 1.497 € ab, eine Betreuungsgruppe am Nachmittag über den Entlastungsbetrag von 131 €. Miete, Nebenkosten und Haushaltsgeld zahlt sie selbst; dafür gibt es aus der Pflegeversicherung nichts. Für den Sohn ist die Präsenzkraft oft die wichtigste Verbindung: Sie weiß, wie es der Mutter geht, auch wenn er nur am Telefon nachfragen kann.

Checkliste vor dem Einzug

  1. Gruppengröße und Zahl der Pflegebedürftigen prüfen: 3 bis 12 Mitglieder, mindestens 2 weitere mit Pflegegrad.
  2. Den Hinweis des Anbieters lesen, dass kein heimähnlicher Leistungsumfang erbracht wird.
  3. Klären, wer die Präsenzkraft beauftragt und welche Aufgaben im Vertrag stehen.
  4. Mietvertrag, Grundriss und Pflegevertrag für den Antrag bereitlegen.
  5. Bei Neugründung die Frist von 1 Jahr für die Anschubfinanzierung im Kalender eintragen.

Fragen aus der Praxis

Wofür darf der Wohngruppenzuschlag ausgegeben werden?

Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt den Zweck klar: Der Zuschlag soll die Person finanzieren, die von den Mitgliedern gemeinsam beauftragt ist, also die Präsenzkraft. Sie erledigt unabhängig von der individuellen Pflege organisatorische, verwaltende und betreuende Aufgaben, fördert das Gemeinschaftsleben oder hilft im Haushalt. Die eigentliche Pflege läuft weiter über Pflegegeld oder Sachleistung jedes Mitglieds.

Bekommt man den Wohngruppenzuschlag auch mit Pflegegrad 1?

Ja. Der Zuschlag steht ausdrücklich in der Liste der Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI). Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums müssen Mitglieder mit Pflegegrad 1 dafür weder Pflegegeld noch Sachleistung, Umwandlung oder Entlastungsbetrag beziehen. Die übrigen Bedingungen gelten trotzdem: Gruppengröße, mindestens 2 weitere Pflegebedürftige, beauftragte Präsenzkraft und keine heimähnliche Versorgung.

Welche Unterlagen verlangt die Pflegekasse für den Wohngruppenzuschlag?

Das Gesetz zählt auf, was die Kasse anfordern darf (§ 45f Abs. 2 SGB XI): eine formlose Bestätigung, dass Sie mit genug Mitbewohnern zusammenleben, Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe, den Mietvertrag samt Grundriss, den Pflegevertrag, Name, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift der Präsenzkraft sowie die mit ihr vereinbarten Aufgaben. Halten Sie diese Mappe bereit, bevor der Antrag rausgeht.

Ist eine Senioren-WG, deren Vermieter auch die Pflege anbietet, eine ambulant betreute Wohngruppe?

Das hängt am Leistungsumfang, nicht an der Person des Vermieters. Ausgeschlossen ist der Zuschlag, wenn ein Anbieter oder ein Dritter Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem Umfang einer vollstationären Pflege weitgehend entsprechen. Der Anbieter muss vor dem Einzug darauf hinweisen, dass er diesen Umfang nicht erbringt und die Versorgung auch durch die Bewohner und ihr Umfeld getragen wird.

Was unterscheidet den Wohngruppenzuschlag vom Zuschuss nach § 45h SGB XI?

Der Zuschuss nach § 45h beträgt 450 € im Monat und gilt nur in gemeinschaftlichen Wohnformen, für die ein zugelassener Pflegedienst einen Vertrag nach § 92c mit den Kostenträgern geschlossen hat; diese Form gibt es laut Ministerium seit Januar 2026. Der Wohngruppenzuschlag nach § 45f gehört zur klassischen, selbst organisierten Pflege-WG. In § 45h ist er nicht unter den Leistungen genannt, die daneben möglich sind.

Wie viele Menschen dürfen in einer Wohngruppe mit Zuschlag leben?

Mindestens 3 und höchstens 12 einschließlich der Person, die den Zuschlag beantragt. Das Gesetz formuliert es aus ihrer Sicht: sie lebt mit mindestens 2 und höchstens 11 weiteren Personen zusammen, von denen mindestens 2 ebenfalls pflegebedürftig sein müssen. Mitbewohner ohne Pflegegrad zählen für die Gruppengröße mit, bekommen aber selbst keinen Zuschlag.

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Herausgeber von Pflegerechnern: Pflegegrad, Leistungen der Pflegekasse, Heimkosten

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