Wohngruppenzuschlag: Geld für die Präsenzkraft der Pflege-WG
Eine eigene Wohnung ist es nicht, ein Heim auch nicht: Was eine Pflege-Wohngemeinschaft erfüllen muss, damit jedes Mitglied monatlich einen Zuschlag erhält.
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Wohngruppenzuschlag: erfüllt Ihre WG die Bedingungen?
Zuschlag pro Monat
224 €
| Gruppengröße erlaubt | 3–12 |
| Pflegegeld daneben | 599 € |
Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, erhält von der Pflegekasse zusätzlich zu den übrigen Leistungen einen pauschalen Zuschlag von 224 € im Monat (§ 45f SGB XI). Das Gesetz knüpft ihn an vier Bedingungen. Die Person lebt mit mindestens 2 und höchstens 11 weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung, die Gruppe zählt also 3 bis 12 Mitglieder, und mindestens 2 der anderen sind ebenfalls pflegebedürftig. Bei Pflegegrad 2 bis 5 bezieht sie Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung, Umwandlungsanspruch oder Entlastungsbetrag; bei Pflegegrad 1 ist das laut Bundesgesundheitsministerium nicht nötig. Die Mitglieder beauftragen gemeinsam eine Präsenzkraft für Organisation, Haushalt und Gemeinschaftsleben. Und die Versorgung darf nicht weitgehend einem Pflegeheim entsprechen. Bei neun Mitgliedern kommen so 2.016 € im Monat für die Präsenzkraft zusammen. Für die Gründung gibt es einmalig bis 2.613 € je Person, höchstens 10.452 € je Gruppe.
Die vier Bedingungen des § 45f
| Bedingung | Was das Gesetz verlangt | Woran es oft scheitert |
|---|---|---|
| Gemeinsame Wohnung | mit mindestens 2 und höchstens 11 weiteren Personen, zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung; mindestens 2 weitere pflegebedürftig | zu kleine oder zu große Gruppe, getrennte Wohnungen im selben Haus |
| Leistungsbezug | bei Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld, Sachleistung, Kombination, Umwandlung oder Entlastungsbetrag | selten, fast jedes Mitglied bezieht eine dieser Leistungen |
| Präsenzkraft | von den Mitgliedern gemeinschaftlich beauftragt, für Organisation, Verwaltung, Betreuung, Gemeinschaftsleben oder Haushalt | vom Anbieter gestellt statt von den Mitgliedern beauftragt |
| Keine heimähnliche Versorgung | kein Anbieter und kein Dritter gewährleistet einen Leistungsumfang, der vollstationärer Pflege weitgehend entspricht | Rundum-Paket, das einem Heim gleicht |
Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt Pflege-Wohngruppen als Wohnform, in der Bewohner eigene Zimmer haben und Gemeinschaftsräume teilen (BMG, ambulant betreute Wohngruppen). Die Pflegeversicherung fördert sie, weil die Mitglieder dort länger in häuslicher Umgebung leben können, ohne auf sich allein gestellt zu sein. Rechtlich bleibt jedes Mitglied in häuslicher Pflege; deshalb gelten Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag wie in einer eigenen Wohnung weiter.
Was ein Mitglied im Monat abrufen kann
| Pflegegrad | Sachleistung | Wohngruppenzuschlag | Entlastungsbetrag | Verbrauchshilfsmittel | zusammen |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 0 € | 224 € | 131 € | 42 € | 397 € |
| 2 | 796 € | 224 € | 131 € | 42 € | 1.193 € |
| 3 | 1.497 € | 224 € | 131 € | 42 € | 1.894 € |
| 4 | 1.859 € | 224 € | 131 € | 42 € | 2.256 € |
| 5 | 2.299 € | 224 € | 131 € | 42 € | 2.696 € |
Bei Pflegegrad 3 stehen so 1.894 € im Monat für Pflege, Präsenzkraft und Alltagshilfen bereit. Beauftragen alle Mitglieder denselben Pflegedienst, lassen sich die Einsätze leichter planen. Vorgeschrieben ist das nicht: Jedes Mitglied bleibt in der Wahl seines Dienstes frei. Wer seine Pflege durch Angehörige sichert, erhält statt der Sachleistung das Pflegegeld, der Zuschlag bleibt gleich.
Wie viel Geld für die Präsenzkraft zusammenkommt
| Mitglieder mit Pflegegrad | Zuschlag im Monat | im Jahr |
|---|---|---|
| 3 | 672 € | 8.064 € |
| 6 | 1.344 € | 16.128 € |
| 9 | 2.016 € | 24.192 € |
| 12 | 2.688 € | 32.256 € |
Die Summe ist das Budget, aus dem die Gruppe die Präsenzkraft bezahlt. Wie viele Stunden sie dafür bekommt, hängt vom vereinbarten Stundensatz ab, den das Gesetz nicht vorgibt. Weil die Präsenzkraft gemeinschaftlich beauftragt sein muss, empfiehlt sich ein schriftlicher Vertrag, den alle Mitglieder oder ihre Vertreter unterzeichnen, und eine Liste der vereinbarten Aufgaben: Diese Liste kann die Kasse ohnehin anfordern.
Was die Kasse prüfen darf
Für die Prüfung darf die Pflegekasse eine formlose Bestätigung über das Zusammenleben, Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe, den Mietvertrag mit Grundriss, den Pflegevertrag nach § 120 SGB XI, Name, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift der Präsenzkraft sowie ihre vereinbarten Aufgaben verlangen (§ 45f Abs. 2). Der Grundriss zeigt, ob es wirklich eine gemeinsame Wohnung ist. Wer Angehörige vertritt, die nicht mehr selbst unterschreiben können, sollte die Vollmacht gleich mitschicken.
Ein Sonderfall ist die Tagespflege: Neben dem Zuschlag ist sie nur möglich, wenn eine Prüfung des Medizinischen Dienstes gegenüber der Kasse belegt, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist (§ 45f Abs. 1 Satz 2).
Gründen und umbauen
Wer eine Wohngruppe mitgründet und dort Anspruch auf den Zuschlag hat, kann für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung einmalig bis zu 2.613 € erhalten, zusätzlich zum Umbauzuschuss nach § 40 Abs. 4 (§ 45g SGB XI). Je Wohngruppe ist dieser Betrag auf 10.452 € begrenzt. Der Antrag muss innerhalb von 1 Jahr nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden; der Umbau darf schon vor Gründung und Einzug erfolgen. Der Anspruch endet, sobald die Förderung bundesweit 30 Millionen Euro erreicht hat. Daneben läuft die Wohnumfeldverbesserung: Sechs Mitglieder, die ein Bad für 30.000 € umbauen, erhalten danach höchstens 16.720 €, also 2.787 € je Person.
Zuschuss für Bad, Treppenlift oder Türen
Zuschuss der Pflegekasse
4.180 €
| Obergrenze | 4.180 € |
| selbst zu zahlen | 3.320 € |
Abgrenzung zum Zuschuss nach § 45h
Seit Januar 2026 gibt es eine zweite Form: gemeinschaftliche Wohnformen, für die ein zugelassener Pflegedienst einen Vertrag nach § 92c mit den Kostenträgern geschlossen hat, mit einem Basispaket aus Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft und häuslicher Krankenpflege. Bewohner dort erhalten einen pauschalen Zuschuss von 450 € im Monat (§ 45h SGB XI). § 45h zählt abschließend auf, welche Leistungen daneben möglich sind; der Wohngruppenzuschlag gehört nicht dazu. Fragen Sie vor dem Einzug, welche der beiden Formen vorliegt, denn davon hängt ab, welche Leistungen Ihr Angehöriger beantragen kann.
Ein Rechenbeispiel: Frau B. zieht in die Wohngruppe
Frau B. hat Pflegegrad 3 und eine beginnende Demenz, ihr Sohn arbeitet im Ausland. Sie zieht in eine Wohngruppe mit neun Bewohnern, von denen acht einen Pflegegrad haben. Die acht erhalten je 224 €, zusammen 1.792 € im Monat, und bezahlen daraus wie in der Gruppe vereinbart die Präsenzkraft, die einkauft, den Tagesablauf organisiert und Ansprechpartnerin für Angehörige ist. Den Pflegedienst für Waschen und Anziehen rechnet Frau B. über ihre Sachleistung von bis zu 1.497 € ab, eine Betreuungsgruppe am Nachmittag über den Entlastungsbetrag von 131 €. Miete, Nebenkosten und Haushaltsgeld zahlt sie selbst; dafür gibt es aus der Pflegeversicherung nichts. Für den Sohn ist die Präsenzkraft oft die wichtigste Verbindung: Sie weiß, wie es der Mutter geht, auch wenn er nur am Telefon nachfragen kann.
Checkliste vor dem Einzug
- Gruppengröße und Zahl der Pflegebedürftigen prüfen: 3 bis 12 Mitglieder, mindestens 2 weitere mit Pflegegrad.
- Den Hinweis des Anbieters lesen, dass kein heimähnlicher Leistungsumfang erbracht wird.
- Klären, wer die Präsenzkraft beauftragt und welche Aufgaben im Vertrag stehen.
- Mietvertrag, Grundriss und Pflegevertrag für den Antrag bereitlegen.
- Bei Neugründung die Frist von 1 Jahr für die Anschubfinanzierung im Kalender eintragen.