Pflege-Pauschbetrag: was pflegende Angehörige absetzen können
Wer einen Menschen zu Hause unentgeltlich pflegt, kann einen festen Betrag von der Steuer abziehen, ohne Belege. Die Bedingungen und die Falle mit dem weitergegebenen Pflegegeld.
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Pflege-Pauschbetrag: was er an Steuer spart
Steuerersparnis im Jahr
330 €
| Pauschbetrag voll | 1.100 € |
| Ihr Anteil | 1.100 € |
Nur wenn Sie für die Pflege kein Geld erhalten (§ 33b Abs. 6 EStG).
Pflegende Angehörige können in der Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen, ohne einzelne Kosten nachzuweisen (§ 33b Abs. 6 EStG). Er beträgt 600 € im Jahr bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5; denselben Höchstbetrag gibt es, wenn die gepflegte Person als hilflos gilt (Merkzeichen H). Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält und die Pflege persönlich in ihrer eigenen Wohnung oder der der gepflegten Person leistet, in einem Staat der EU oder des EWR. Wechselt der Pflegegrad im Lauf des Jahres, zählt der höchste. Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag durch ihre Zahl geteilt: Zwei Geschwister bei Pflegegrad 4 erhalten je 900 €. Die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person muss in der Erklärung stehen. Wer das Pflegegeld weitergeleitet bekommt, verliert den Pauschbetrag, weil das als Einnahme zählt; Ausnahme ist das Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung erhalten.
Die Beträge 2026
| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag | bei 2 Pflegepersonen je | Ersparnis bei 30 % (Annahme) |
|---|---|---|---|
| 1 | – | – | – |
| 2 | 600 € | 300 € | 180 € |
| 3 | 1.100 € | 550 € | 330 € |
| 4 | 1.800 € | 900 € | 540 € |
| 5 | 1.800 € | 900 € | 540 € |
| hilflos (Merkzeichen H) | 1.800 € | 900 € | 540 € |
Der Pauschbetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, nicht von der Steuer. Was er wirklich bringt, hängt deshalb vom eigenen Grenzsteuersatz ab: bei einem Satz von 30 Prozent sind es bei Pflegegrad 3 rund 330 € im Jahr. Wer wenig verdient, profitiert wenig; wer keine Steuern zahlt, gar nicht. Der Mini-Rechner oben rechnet mit Ihrem Satz.
Die Bedingungen im Einzelnen
- Keine Einnahmen für die Pflege. Wer Geld für die Pflege erhält, etwa das weitergeleitete Pflegegeld, verliert den Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG). Das Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung bekommen, zählt nicht als Einnahme.
- Persönliche Pflege. Sie müssen selbst pflegen, nicht nur organisieren oder bezahlen. Ein Pflegedienst, der zusätzlich kommt, schadet nicht.
- Ort der Pflege. In Ihrer Wohnung oder der der gepflegten Person, in der EU oder im EWR. Pflege in einem Heim zählt nicht.
- Pflegegrad ab 2 oder hilflos. Maßgeblich ist der höchste Grad, der im Kalenderjahr festgestellt war.
- Identifikationsnummer. Die Steuer-ID der gepflegten Person gehört in die Erklärung, sonst wird der Betrag nicht gewährt.
Pflegegeld oder Pauschbetrag?
Die Entscheidung ist oft einfacher, als sie scheint. Das Pflegegeld bleibt beim Empfänger steuerfrei, bis zur Höhe des Pflegegeldes (§ 3 Nr. 36 EStG), und zählt bei Sozialleistungen nicht als Einkommen. Bei Pflegegrad 3 sind das 7.188 € im Jahr, während der Pauschbetrag von 1.100 € nur die Steuerlast senkt. Rechnerisch gewinnt das weitergeleitete Pflegegeld fast immer. Der Pauschbetrag ist vor allem für diejenigen interessant, die bewusst kein Geld annehmen, etwa weil das Pflegegeld beim Elternteil bleibt, um Hilfen zu bezahlen, oder für Geschwister, die mitpflegen, während ein anderes das Pflegegeld erhält.
Pflegegeld für einen angebrochenen Monat
Pflegegeld für den Monat
359,40 €
| voller Monat | 599 € |
| pro Tag (Monat = 30 Tage) | 19,97 € |
So kommt der Pauschbetrag in die Erklärung
Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen eingetragen: Name und Identifikationsnummer der gepflegten Person, der Pflegegrad oder das Merkzeichen H, ob die Pflege in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person stattfand, und ob weitere Personen gepflegt haben. Einen Bescheid der Pflegekasse müssen Sie nicht beilegen, sollten ihn aber aufbewahren, weil das Finanzamt nachfragen kann. Der Betrag gilt für das ganze Kalenderjahr, auch wenn der Pflegegrad erst im Herbst festgestellt wurde; er wird nicht nach Monaten gekürzt. Wer mehrere Jahre nicht daran gedacht hat, kann den Pauschbetrag in vielen Fällen mit einer Erklärung für zurückliegende Jahre nachholen, solange die Festsetzungsfrist noch läuft.
Drei Familien
Eine Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 4, das Pflegegeld bleibt auf dem Konto der Mutter und bezahlt eine Haushaltshilfe. Die Tochter erhält nichts für die Pflege und setzt 1.800 € an.
Zwei Brüder pflegen ihren Vater mit Pflegegrad 3 abwechselnd, keiner bekommt Geld. Jeder setzt die Hälfte an, also 550 €.
Ein Ehemann pflegt seine Frau mit Pflegegrad 2, das Pflegegeld landet auf dem gemeinsamen Konto. Ob das als Einnahme des Mannes gilt, hängt davon ab, ob das Geld ihm für die Pflege zugewendet wird; bei Ehepaaren mit gemeinsamer Kasse ist das eine Einzelfallfrage, die das Finanzamt beurteilt. Wer sichergehen will, lässt das Pflegegeld auf dem Konto der gepflegten Person und verwendet es erkennbar für ihre Versorgung.
Mehrere Pflegepersonen
Teilen sich mehrere Angehörige die Pflege, wird der Pauschbetrag durch die Zahl der Personen geteilt, die die Voraussetzungen erfüllen (§ 33b Abs. 6 Satz 9 EStG). Erhält eine Schwester das Pflegegeld und pflegt der Bruder ohne Bezahlung mit, hat nur der Bruder Anspruch, und er bekommt dann den vollen Betrag. Pflegt jemand zwei Personen, etwa beide Eltern, kann er den Pauschbetrag zweimal ansetzen.
Was daneben möglich ist
Die gepflegte Person selbst kann einen Behinderten-Pauschbetrag haben, wenn ein Grad der Behinderung festgestellt ist; er steht ihr zu, nicht der Pflegeperson. Wer tatsächlich hohe Kosten trägt, kann statt des Pauschbetrags außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen. Für die Rente zählt die Pflege unabhängig von der Steuer: Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 Beiträge, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Rentenrechner).