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Pflegereform: was geplant ist und was weiter gilt

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ist im Parlament. Was das Ministerium angekündigt hat, was noch offen ist, und warum diese Seite weiter mit dem Recht von 2026 rechnet.

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Was nach geltendem Recht 2026 zusteht

Pflegegeld im Monat (geltendes Recht)

599 €

Entlastungsbetrag131 €
Jahresbetrag Verhinderung/Kurzzeit3.539 €
im Jahr zusammen12.803 €

Der Reformentwurf ändert diese Werte erst, wenn er Gesetz wird.

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Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen; der Referentenentwurf stammt vom 5. Juni 2026. Nach der Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums sollen ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget an die Stelle des Entlastungsbetrags für Alltagsunterstützung treten, ein Überbrückungsbudget für Notdienste und Kurzzeitpflege entstehen, Pflegegeld und Sachleistungen in den Graden 2 bis 5 steigen und die Begutachtung so geändert werden, dass die Grade 1 bis 3 zielgenauer vergeben werden. Auf der Beitragsseite sind ein höherer Kinderlosenzuschlag von 0,9 % ab 1. Januar 2027 und eine um 300 € höhere Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen. Beträge für Pflegegeld und Budgets nennt die Mitteilung nicht. Wichtig: Der Entwurf ist kein Gesetz. Bis zur Verkündung gelten die Beträge von 2026, also etwa 599 € Pflegegeld bei Pflegegrad 3 und der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €.

Der Stand des Verfahrens

Quelle: BMG, Gesetzgebungsverfahren PNOG.
SchrittDatumBedeutung
Referentenentwurf des BMG5. Juni 2026Entwurf zur Stellungnahme der Verbände
Kabinettsbeschluss30. September 2026Beginn des parlamentarischen Verfahrens
Bundestag, BundesratoffenBeratung, Änderungen möglich
Verkündung im Bundesgesetzblattoffenerst dann gilt das neue Recht

Diese Seite rechnet bewusst weiter mit dem geltenden Recht. Ein Rechner, der Beträge aus einem Entwurf übernimmt, würde Familien falsche Erwartungen machen: Im parlamentarischen Verfahren können sich Beträge, Stichtage und ganze Leistungen ändern. Sobald das Gesetz verkündet ist, werden Rechner und Texte umgestellt, mit Datum.

Was das Ministerium angekündigt hat

Die folgenden Punkte stammen aus der Pressemitteilung vom 30. September 2026. Sie beschreiben den Entwurf, nicht geltendes Recht.

  • Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2 anstelle des Entlastungsbetrags für Unterstützung im Alltag; für Pflegebedürftige bis zum 25. Lebensjahr bis zu 300 € im Monat, 3.600 € im Jahr.
  • Überbrückungsbudget für Notdienste in der ambulanten Pflege und für vollstationäre Kurzzeitpflege; Akut-Kurzzeitpflegeplätze ab 2028.
  • Höheres Pflegegeld und höhere Sachleistungen in den Graden 2 bis 5, ohne Beträge in der Mitteilung.
  • Begutachtung: Die Grade 1 bis 3 sollen zielgenauer vergeben werden; bestehende Einstufungen sollen geschützt sein.
  • Pflegebegleitung: frühzeitige und fortlaufende fachliche Unterstützung für Familien, die zu Hause pflegen.
  • Dynamisierung der Leistungen ab 2029 jährlich nach der Kerninflation.
  • Rentenbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang.
  • Beiträge: Kinderlosenzuschlag ab 1. Januar 2027 auf 0,9 %, höhere Beitragsbemessungsgrenze um 300 € im Monat, ab 1. Januar 2028 ein Zuschlag von 0,52 % für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner.

Was bis zur Verkündung gilt

Die Beträge gelten seit 1. Januar 2025; die nächste gesetzliche Anpassung ist der 1. Januar 2028 (§ 30 SGB XI).
Leistung bei Pflegegrad 3Geltendes Recht 2026Grundlage
Pflegegeld599 €§ 37 SGB XI
Sachleistung bis1.497 €§ 36 SGB XI
Entlastungsbetrag131 €§ 45b SGB XI
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Jahr3.539 €§ 42a SGB XI
zusammen im Jahr, nur Angehörige12.803 €Rechner

Wer heute pflegt, sollte die Leistungen von 2026 vollständig nutzen, statt auf die Reform zu warten. Der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfällt am Jahresende, der Entlastungsbetrag kann bis Ende Juni des Folgejahres abgerechnet werden. Und ein Antrag auf einen Pflegegrad wirkt ab dem Antragsmonat, unabhängig davon, wann das neue Gesetz kommt.

Warum reformiert wird

Der Druck kommt von zwei Seiten. Die Pflegeversicherung gibt mehr aus, als sie einnimmt, und die Familien zahlen im Heim immer mehr dazu. Nach dem vdek lag der Eigenanteil im ersten Heimjahr im Bundesschnitt am 1. Juli 2025 bei 3.108 € und ein Jahr später bei 3.364 €. Der Pflegeanteil nach Zuschlag stieg in dieser Zeit von 1.583 € auf 1.775 €. Die Ersatzkassen fordern deshalb eine Begrenzung der Eigenanteile und dass die Länder Investitions- und Ausbildungskosten übernehmen. Ob der Entwurf das aufgreift, lässt die Mitteilung des Ministeriums offen.

Was Beitragszahler betrifft

Für Beschäftigte ohne Kinder steigt nach dem Entwurf der Beitragszuschlag zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte. Bei einem Bruttolohn von 3.500 € im Monat wären das 10,50 € mehr, nur für diesen Zuschlag gerechnet. Gutverdienende trifft zusätzlich die höhere Beitragsbemessungsgrenze. Neu wäre ab 1. Januar 2028 ein Zuschlag für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner, mit denselben Ausnahmen wie in der Krankenversicherung. Auch diese Punkte gelten erst mit der Verkündung.

So verfolgen Sie den Fortgang

Den Stand des Verfahrens veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Seite zum Gesetz, mit dem Kabinettsentwurf als Dokument. Sobald Bundestag und Bundesrat beraten haben und das Gesetz verkündet ist, werden auf dieser Seite die neuen Beträge mit Datum eingetragen und die Rechner umgestellt. Bis dahin gilt: Ein Bescheid der Pflegekasse aus 2026 bleibt gültig, und wer einen Antrag stellt, wird nach dem heutigen Recht begutachtet. Schreiben von Anbietern, die mit der Reform für Verträge oder Beratungen werben, sollten Sie mit Vorsicht lesen: Was gilt, steht im Gesetz, nicht in einer Werbung.

Was noch offen ist

Offen sind vor allem die Beträge: wie hoch Pflegegeld, Sachleistung und das Überbrückungsbudget werden, wie das Sozialraumbudget für Erwachsene aussieht, und wie die geänderte Begutachtung die Schwellen der Grade 1 bis 3 verschiebt. Ebenso offen ist, ob die Eigenanteile im Pflegeheim begrenzt werden; der vdek fordert das ausdrücklich. Diese Seite wird aktualisiert, sobald der verkündete Gesetzestext vorliegt.

Fragen aus der Praxis

Wann tritt die Pflegereform in Kraft?

Das steht noch nicht fest. Mit dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 beginnt das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat; der Text kann sich dabei ändern. Einzelne Maßnahmen sind für den 1. Januar 2027, 2028 oder 2029 vorgesehen. Verbindlich wird nur, was im Bundesgesetzblatt verkündet wird.

Fällt die Verhinderungspflege 2027 weg?

Nach der Pressemitteilung des Ministeriums soll ein Überbrückungsbudget entstehen, das für Notdienste in der ambulanten Pflege und für vollstationäre Kurzzeitpflege verwendet werden kann. Wie es sich zur heutigen Verhinderungspflege verhält und wie hoch es wäre, nennt die Mitteilung nicht. Bis zur Verkündung bleibt der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € bestehen.

Wird das Pflegegeld durch die Reform höher?

Das Ministerium kündigt an, Pflegegeld und Ansprüche auf ambulante Sachleistungen in den Pflegegraden 2 bis 5 zu erhöhen, ohne Beträge zu nennen. Unabhängig davon sieht das geltende Recht eine Anpassung zum 1. Januar 2028 vor (§ 30 SGB XI); ab 2029 soll laut Entwurf eine jährliche Dynamisierung nach der Kerninflation folgen.

Was bedeutet das Sozialraumbudget für den Entlastungsbetrag?

Es soll ab Pflegegrad 2 den Entlastungsbetrag für Unterstützung im Alltag ersetzen. Für Pflegebedürftige bis zum 25. Geburtstag nennt das Ministerium bis zu 300 € im Monat. Für ältere Pflegebedürftige steht in der Mitteilung kein Betrag. Heute gilt weiter der Entlastungsbetrag von 131 €.

Verliert meine Mutter durch die Reform ihren Pflegegrad?

Nach der Mitteilung des Ministeriums sollen bestehende Einstufungen geschützt sein, auch wenn die Begutachtung für die Grade 1 bis 3 geändert wird. Wie dieser Besitzstand genau geregelt wird, entscheidet das parlamentarische Verfahren. Ein heute gültiger Bescheid bleibt bis zu einer Gesetzesänderung bestehen, und auch Wiederholungsbegutachtungen richten sich bis dahin nach dem geltenden Recht.

Muss ich jetzt etwas tun, bevor die Reform kommt?

Ja, das Geld von 2026 nutzen. Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € verfällt am Jahresende, Kosten der Verhinderungspflege können bis Ende des Folgejahres erstattet werden, Reste des Entlastungsbetrags bis 30. Juni. Wer einen Antrag auf Pflegegrad oder Höherstufung plant, sollte ihn nicht hinauszögern: Leistungen gibt es ab dem Antragsmonat.

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Herausgeber von Pflegerechnern: Pflegegrad, Leistungen der Pflegekasse, Heimkosten

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