Pflegereform: was geplant ist und was weiter gilt
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ist im Parlament. Was das Ministerium angekündigt hat, was noch offen ist, und warum diese Seite weiter mit dem Recht von 2026 rechnet.
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Was nach geltendem Recht 2026 zusteht
Pflegegeld im Monat (geltendes Recht)
599 €
| Entlastungsbetrag | 131 € |
| Jahresbetrag Verhinderung/Kurzzeit | 3.539 € |
| im Jahr zusammen | 12.803 € |
Der Reformentwurf ändert diese Werte erst, wenn er Gesetz wird.
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen; der Referentenentwurf stammt vom 5. Juni 2026. Nach der Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums sollen ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget an die Stelle des Entlastungsbetrags für Alltagsunterstützung treten, ein Überbrückungsbudget für Notdienste und Kurzzeitpflege entstehen, Pflegegeld und Sachleistungen in den Graden 2 bis 5 steigen und die Begutachtung so geändert werden, dass die Grade 1 bis 3 zielgenauer vergeben werden. Auf der Beitragsseite sind ein höherer Kinderlosenzuschlag von 0,9 % ab 1. Januar 2027 und eine um 300 € höhere Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen. Beträge für Pflegegeld und Budgets nennt die Mitteilung nicht. Wichtig: Der Entwurf ist kein Gesetz. Bis zur Verkündung gelten die Beträge von 2026, also etwa 599 € Pflegegeld bei Pflegegrad 3 und der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €.
Der Stand des Verfahrens
| Schritt | Datum | Bedeutung |
|---|---|---|
| Referentenentwurf des BMG | 5. Juni 2026 | Entwurf zur Stellungnahme der Verbände |
| Kabinettsbeschluss | 30. September 2026 | Beginn des parlamentarischen Verfahrens |
| Bundestag, Bundesrat | offen | Beratung, Änderungen möglich |
| Verkündung im Bundesgesetzblatt | offen | erst dann gilt das neue Recht |
Diese Seite rechnet bewusst weiter mit dem geltenden Recht. Ein Rechner, der Beträge aus einem Entwurf übernimmt, würde Familien falsche Erwartungen machen: Im parlamentarischen Verfahren können sich Beträge, Stichtage und ganze Leistungen ändern. Sobald das Gesetz verkündet ist, werden Rechner und Texte umgestellt, mit Datum.
Was das Ministerium angekündigt hat
Die folgenden Punkte stammen aus der Pressemitteilung vom 30. September 2026. Sie beschreiben den Entwurf, nicht geltendes Recht.
- Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2 anstelle des Entlastungsbetrags für Unterstützung im Alltag; für Pflegebedürftige bis zum 25. Lebensjahr bis zu 300 € im Monat, 3.600 € im Jahr.
- Überbrückungsbudget für Notdienste in der ambulanten Pflege und für vollstationäre Kurzzeitpflege; Akut-Kurzzeitpflegeplätze ab 2028.
- Höheres Pflegegeld und höhere Sachleistungen in den Graden 2 bis 5, ohne Beträge in der Mitteilung.
- Begutachtung: Die Grade 1 bis 3 sollen zielgenauer vergeben werden; bestehende Einstufungen sollen geschützt sein.
- Pflegebegleitung: frühzeitige und fortlaufende fachliche Unterstützung für Familien, die zu Hause pflegen.
- Dynamisierung der Leistungen ab 2029 jährlich nach der Kerninflation.
- Rentenbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang.
- Beiträge: Kinderlosenzuschlag ab 1. Januar 2027 auf 0,9 %, höhere Beitragsbemessungsgrenze um 300 € im Monat, ab 1. Januar 2028 ein Zuschlag von 0,52 % für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner.
Was bis zur Verkündung gilt
| Leistung bei Pflegegrad 3 | Geltendes Recht 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 599 € | § 37 SGB XI |
| Sachleistung bis | 1.497 € | § 36 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | 131 € | § 45b SGB XI |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Jahr | 3.539 € | § 42a SGB XI |
| zusammen im Jahr, nur Angehörige | 12.803 € | Rechner |
Wer heute pflegt, sollte die Leistungen von 2026 vollständig nutzen, statt auf die Reform zu warten. Der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfällt am Jahresende, der Entlastungsbetrag kann bis Ende Juni des Folgejahres abgerechnet werden. Und ein Antrag auf einen Pflegegrad wirkt ab dem Antragsmonat, unabhängig davon, wann das neue Gesetz kommt.
Warum reformiert wird
Der Druck kommt von zwei Seiten. Die Pflegeversicherung gibt mehr aus, als sie einnimmt, und die Familien zahlen im Heim immer mehr dazu. Nach dem vdek lag der Eigenanteil im ersten Heimjahr im Bundesschnitt am 1. Juli 2025 bei 3.108 € und ein Jahr später bei 3.364 €. Der Pflegeanteil nach Zuschlag stieg in dieser Zeit von 1.583 € auf 1.775 €. Die Ersatzkassen fordern deshalb eine Begrenzung der Eigenanteile und dass die Länder Investitions- und Ausbildungskosten übernehmen. Ob der Entwurf das aufgreift, lässt die Mitteilung des Ministeriums offen.
Was Beitragszahler betrifft
Für Beschäftigte ohne Kinder steigt nach dem Entwurf der Beitragszuschlag zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte. Bei einem Bruttolohn von 3.500 € im Monat wären das 10,50 € mehr, nur für diesen Zuschlag gerechnet. Gutverdienende trifft zusätzlich die höhere Beitragsbemessungsgrenze. Neu wäre ab 1. Januar 2028 ein Zuschlag für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner, mit denselben Ausnahmen wie in der Krankenversicherung. Auch diese Punkte gelten erst mit der Verkündung.
So verfolgen Sie den Fortgang
Den Stand des Verfahrens veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Seite zum Gesetz, mit dem Kabinettsentwurf als Dokument. Sobald Bundestag und Bundesrat beraten haben und das Gesetz verkündet ist, werden auf dieser Seite die neuen Beträge mit Datum eingetragen und die Rechner umgestellt. Bis dahin gilt: Ein Bescheid der Pflegekasse aus 2026 bleibt gültig, und wer einen Antrag stellt, wird nach dem heutigen Recht begutachtet. Schreiben von Anbietern, die mit der Reform für Verträge oder Beratungen werben, sollten Sie mit Vorsicht lesen: Was gilt, steht im Gesetz, nicht in einer Werbung.
Was noch offen ist
Offen sind vor allem die Beträge: wie hoch Pflegegeld, Sachleistung und das Überbrückungsbudget werden, wie das Sozialraumbudget für Erwachsene aussieht, und wie die geänderte Begutachtung die Schwellen der Grade 1 bis 3 verschiebt. Ebenso offen ist, ob die Eigenanteile im Pflegeheim begrenzt werden; der vdek fordert das ausdrücklich. Diese Seite wird aktualisiert, sobald der verkündete Gesetzestext vorliegt.