Digitale Pflegeanwendungen: Apps, die die Pflegekasse bezahlt
Übungen gegen das Vergessen, Training für sicheres Gehen, Hilfe für die pflegende Tochter: Welche Anwendungen erstattet werden und was die Familie selbst zahlt.
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Digitale Pflegeanwendung: was die Kasse übernimmt
Kasse zahlt im Monat
60 €
| Anwendung (bis 40 €) | 40 € |
| Unterstützung (bis 30 €) | 20 € |
| selbst zu zahlen | 5 € |
Digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA, sind Apps, Webanwendungen oder Programme, die Pflegebedürftige allein oder zusammen mit Angehörigen oder dem Pflegedienst nutzen, um Einschränkungen der Selbständigkeit zu mindern oder einer Verschlimmerung entgegenzuwirken (§ 40a SGB XI). Seit dem 1. Juli 2026 zählen auch Anwendungen, die pflegende Angehörige unterstützen und die Versorgung zu Hause stabilisieren oder sie entlasten. Bezahlt werden nur Anwendungen aus dem Verzeichnis, das das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt. Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung, erstattet sie bis zu 40 € im Monat für die Anwendungen und bis zu 30 € im Monat für ergänzende Unterstützung durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, zusammen also höchstens 70 € (§ 40b). Mehrkosten trägt die Familie: Kostet eine App 55 €, bleiben 15 € selbst zu zahlen. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1. Die erste Bewilligung ist auf höchstens 6 Monate befristet; danach prüft die Kasse, ob die Anwendung genutzt wird und wirkt, und bewilligt dann unbefristet, ohne neuen Antrag.
Was eine digitale Pflegeanwendung ist
Das Gesetz beschreibt sie als Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von Pflegebedürftigen selbst oder im Zusammenspiel mit Angehörigen, Ehrenamtlichen oder einem zugelassenen Pflegedienst genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken (§ 40a SGB XI). Das Bundesgesundheitsministerium nennt Pflege-Apps, browserbasierte Webanwendungen und Software für klassische Computer und erwähnt Anwendungen zur Erhaltung der Mobilität oder bei Demenz (BMG, Digitale Pflegeanwendungen).
| Zählt als DiPA | Zählt nicht als DiPA |
|---|---|
| Anwendungen, die Einschränkungen der Selbständigkeit mindern | Anwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf oder die allgemeine Lebensführung |
| Anwendungen gegen eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit | Software zur Arbeitsorganisation von Pflegediensten |
| seit 1. Juli 2026: Anwendungen, die pflegende Angehörige unterstützen und die Versorgung stabilisieren oder sie entlasten | reine Wissensvermittlung, Information oder Kommunikation |
| Medizinprodukte nur mit niedriger Risikoklasse | Anwendungen zur Beantragung oder Verwaltung von Leistungen oder reine Beratung zu Sozialleistungen |
Die rechte Spalte erklärt viele Ablehnungen. Eine Kalender-App für Pflegetermine, ein Messenger für die Familie oder ein Ratgeber über Leistungen der Pflegeversicherung sind nützlich, aber keine digitale Pflegeanwendung. Erstattet wird nur, was gezielt an der Selbständigkeit, am Verlauf der Pflegebedürftigkeit oder seit Juli 2026 an der Entlastung der Pflegenden ansetzt.
Das Verzeichnis beim BfArM
Der Anspruch umfasst nur Anwendungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufgenommen hat; er gilt ab dem Zeitpunkt, den die Vertragsparteien für die Vergütung vereinbart haben (§ 40a Abs. 2). Das Institut prüft die Aufnahme auf Antrag der Hersteller, bietet ihnen ein elektronisches Antragsportal und stellt einen Leitfaden zum Verfahren bereit, aktuell mit Stand vom 15. Juli 2026 (BfArM, DiPA). Für Familien heißt das: Vor dem Antrag im Verzeichnis nachsehen, ob die gewünschte Anwendung dort steht, und den genauen Namen in den Antrag schreiben.
Was die Kasse zahlt
| Preis Anwendung | Preis Unterstützung | Kasse für Anwendung | Kasse für Unterstützung | selbst zu zahlen |
|---|---|---|---|---|
| 30 € | 0 € | 30 € | 0 € | 0 € |
| 40 € | 30 € | 40 € | 30 € | 0 € |
| 55 € | 20 € | 40 € | 20 € | 15 € |
| 40 € | 45 € | 40 € | 30 € | 15 € |
| 70 € | 50 € | 40 € | 30 € | 50 € |
Beide Grenzen gelten „insgesamt“, also für alle bewilligten Anwendungen zusammen. Wer zwei Anwendungen nutzt, teilt sich die 40 €. Die beiden Töpfe lassen sich nicht verschieben: Ein ungenutzter Betrag bei der Unterstützung erhöht nicht die Erstattung für die App. Die Kasse muss Sie barrierefrei informieren, welche Kosten Sie selbst tragen, für die Anwendung genauso wie für die Unterstützung (§ 40b Abs. 2).
Pflegehilfsmittel: was Sie selbst zahlen
Eigenanteil gesamt
38 €
| Verbrauch über der Pauschale | 13 € |
| Zuzahlung technisches Hilfsmittel | 25 € |
Antrag, Probezeit, Dauerbewilligung
| Schritt | Was geschieht | Grundlage |
|---|---|---|
| Antrag | die pflegebedürftige Person beantragt die Versorgung, die Kasse entscheidet über die Notwendigkeit | § 40a Abs. 2 Satz 2 |
| erste Bewilligung | befristet, höchstens 6 Monate | § 40a Abs. 2 Satz 3 und 4 |
| Prüfung | wird die Anwendung genutzt und erreicht sie ihren Zweck? Die Kasse darf die Person befragen | § 40a Abs. 2 Satz 5 und 6 |
| Dauerbewilligung | unbefristet, ohne neuen Antrag | § 40a Abs. 2 Satz 7 |
| Bereitstellung | der Hersteller stellt die Anwendung barrierefrei per Download, Datenträger oder Plattform bereit | § 40a Abs. 4 |
Die Probezeit ist ernst gemeint. Wer die App nach der Bewilligung kaum öffnet, riskiert, dass die Kasse keine Dauerbewilligung erteilt. Es lohnt sich deshalb, den Einstieg zu planen: Wer richtet die Anwendung ein, wer übt in den ersten Wochen mit, und wann wird geprüft, ob sie hilft? Genau dafür ist die Unterstützung durch einen Pflegedienst gedacht.
Die Unterstützung durch einen Pflegedienst
Bei der Nutzung einer bewilligten Anwendung besteht Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen (§ 39a SGB XI), bis 30 € im Monat. Das Ministerium betont, dass diese Hilfe auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erbracht wird. Sinnvoll ist sie vor allem, wenn niemand aus der Familie technisch helfen kann oder die Übungen fachlich begleitet werden sollen. Die Unterstützung ist kein Ersatz für die Pflegesachleistung und wird auch nicht auf sie angerechnet: Andere Ansprüche des Pflegeversicherungsrechts bleiben unberührt (§ 40a Abs. 3).
Neu seit Juli 2026: Anwendungen für Angehörige
Seit dem 1. Juli 2026 zählen auch Anwendungen, die pflegende Angehörige oder andere ehrenamtlich Pflegende unterstützen und entweder die häusliche Versorgung stabilisieren oder die Pflegenden entlasten (§ 40a Abs. 1a). Für einen Sohn, der aus einer anderen Stadt oder aus dem Ausland mitpflegt, ist das eine wichtige Öffnung: Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Nutzung im Zusammenspiel mit Angehörigen. Ob eine bestimmte Anwendung auch auf dem Telefon eines Angehörigen im Ausland läuft, entscheidet allerdings der Hersteller; fragen Sie vor dem Antrag nach.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
Der Anspruch besteht nur, soweit die Anwendung nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder einem anderen Träger zu leisten ist. Digitale Anwendungen, die eine Krankheit behandeln, können deshalb Sache der Krankenkasse sein. Geräte wie ein Hausnotruf laufen nicht über § 40a, sondern als technische Pflegehilfsmittel. Bei Pflegegrad 1 gehört die digitale Pflegeanwendung ausdrücklich zu den Leistungen (§ 28a SGB XI), was sie dort besonders wertvoll macht.
Checkliste
- Im Verzeichnis des BfArM prüfen, ob die Anwendung gelistet ist, und Namen sowie Monatspreis notieren.
- Den Antrag bei der Pflegekasse stellen und um die schriftliche Information über den Eigenanteil bitten.
- Klären, ob ein Pflegedienst die Einrichtung und die ersten Übungen begleitet.
- Die Anwendung in den ersten 6 Monaten regelmäßig nutzen, damit die Prüfung für die Dauerbewilligung gelingt.