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Digitale Pflegeanwendungen: Apps, die die Pflegekasse bezahlt

Übungen gegen das Vergessen, Training für sicheres Gehen, Hilfe für die pflegende Tochter: Welche Anwendungen erstattet werden und was die Familie selbst zahlt.

Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir

Digitale Pflegeanwendung: was die Kasse übernimmt

Kasse zahlt im Monat

60 €

Anwendung (bis 40 €)40 €
Unterstützung (bis 30 €)20 €
selbst zu zahlen5 €
Alle Leistungen rechnen →

Digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA, sind Apps, Webanwendungen oder Programme, die Pflegebedürftige allein oder zusammen mit Angehörigen oder dem Pflegedienst nutzen, um Einschränkungen der Selbständigkeit zu mindern oder einer Verschlimmerung entgegenzuwirken (§ 40a SGB XI). Seit dem 1. Juli 2026 zählen auch Anwendungen, die pflegende Angehörige unterstützen und die Versorgung zu Hause stabilisieren oder sie entlasten. Bezahlt werden nur Anwendungen aus dem Verzeichnis, das das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt. Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung, erstattet sie bis zu 40 € im Monat für die Anwendungen und bis zu 30 € im Monat für ergänzende Unterstützung durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, zusammen also höchstens 70 € (§ 40b). Mehrkosten trägt die Familie: Kostet eine App 55 €, bleiben 15 € selbst zu zahlen. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1. Die erste Bewilligung ist auf höchstens 6 Monate befristet; danach prüft die Kasse, ob die Anwendung genutzt wird und wirkt, und bewilligt dann unbefristet, ohne neuen Antrag.

Was eine digitale Pflegeanwendung ist

Das Gesetz beschreibt sie als Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von Pflegebedürftigen selbst oder im Zusammenspiel mit Angehörigen, Ehrenamtlichen oder einem zugelassenen Pflegedienst genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken (§ 40a SGB XI). Das Bundesgesundheitsministerium nennt Pflege-Apps, browserbasierte Webanwendungen und Software für klassische Computer und erwähnt Anwendungen zur Erhaltung der Mobilität oder bei Demenz (BMG, Digitale Pflegeanwendungen).

Abgrenzung nach § 40a Abs. 1, 1a und 1b SGB XI.
Zählt als DiPAZählt nicht als DiPA
Anwendungen, die Einschränkungen der Selbständigkeit mindernAnwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf oder die allgemeine Lebensführung
Anwendungen gegen eine Verschlimmerung der PflegebedürftigkeitSoftware zur Arbeitsorganisation von Pflegediensten
seit 1. Juli 2026: Anwendungen, die pflegende Angehörige unterstützen und die Versorgung stabilisieren oder sie entlastenreine Wissensvermittlung, Information oder Kommunikation
Medizinprodukte nur mit niedriger RisikoklasseAnwendungen zur Beantragung oder Verwaltung von Leistungen oder reine Beratung zu Sozialleistungen

Die rechte Spalte erklärt viele Ablehnungen. Eine Kalender-App für Pflegetermine, ein Messenger für die Familie oder ein Ratgeber über Leistungen der Pflegeversicherung sind nützlich, aber keine digitale Pflegeanwendung. Erstattet wird nur, was gezielt an der Selbständigkeit, am Verlauf der Pflegebedürftigkeit oder seit Juli 2026 an der Entlastung der Pflegenden ansetzt.

Das Verzeichnis beim BfArM

Der Anspruch umfasst nur Anwendungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufgenommen hat; er gilt ab dem Zeitpunkt, den die Vertragsparteien für die Vergütung vereinbart haben (§ 40a Abs. 2). Das Institut prüft die Aufnahme auf Antrag der Hersteller, bietet ihnen ein elektronisches Antragsportal und stellt einen Leitfaden zum Verfahren bereit, aktuell mit Stand vom 15. Juli 2026 (BfArM, DiPA). Für Familien heißt das: Vor dem Antrag im Verzeichnis nachsehen, ob die gewünschte Anwendung dort steht, und den genauen Namen in den Antrag schreiben.

Was die Kasse zahlt

Erstattung nach § 40b Abs. 1 SGB XI: Anwendungen zusammen bis 40 €, Unterstützung bis 30 € im Monat. Preise sind Rechenannahmen.
Preis AnwendungPreis UnterstützungKasse für AnwendungKasse für Unterstützungselbst zu zahlen
30 €0 €30 €0 €0 €
40 €30 €40 €30 €0 €
55 €20 €40 €20 €15 €
40 €45 €40 €30 €15 €
70 €50 €40 €30 €50 €

Beide Grenzen gelten „insgesamt“, also für alle bewilligten Anwendungen zusammen. Wer zwei Anwendungen nutzt, teilt sich die 40 €. Die beiden Töpfe lassen sich nicht verschieben: Ein ungenutzter Betrag bei der Unterstützung erhöht nicht die Erstattung für die App. Die Kasse muss Sie barrierefrei informieren, welche Kosten Sie selbst tragen, für die Anwendung genauso wie für die Unterstützung (§ 40b Abs. 2).

Pflegehilfsmittel: was Sie selbst zahlen

Eigenanteil gesamt

38 €

Verbrauch über der Pauschale13 €
Zuzahlung technisches Hilfsmittel25 €
Alle Leistungen rechnen →

Antrag, Probezeit, Dauerbewilligung

Ablauf nach § 40a SGB XI.
SchrittWas geschiehtGrundlage
Antragdie pflegebedürftige Person beantragt die Versorgung, die Kasse entscheidet über die Notwendigkeit§ 40a Abs. 2 Satz 2
erste Bewilligungbefristet, höchstens 6 Monate§ 40a Abs. 2 Satz 3 und 4
Prüfungwird die Anwendung genutzt und erreicht sie ihren Zweck? Die Kasse darf die Person befragen§ 40a Abs. 2 Satz 5 und 6
Dauerbewilligungunbefristet, ohne neuen Antrag§ 40a Abs. 2 Satz 7
Bereitstellungder Hersteller stellt die Anwendung barrierefrei per Download, Datenträger oder Plattform bereit§ 40a Abs. 4

Die Probezeit ist ernst gemeint. Wer die App nach der Bewilligung kaum öffnet, riskiert, dass die Kasse keine Dauerbewilligung erteilt. Es lohnt sich deshalb, den Einstieg zu planen: Wer richtet die Anwendung ein, wer übt in den ersten Wochen mit, und wann wird geprüft, ob sie hilft? Genau dafür ist die Unterstützung durch einen Pflegedienst gedacht.

Die Unterstützung durch einen Pflegedienst

Bei der Nutzung einer bewilligten Anwendung besteht Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen (§ 39a SGB XI), bis 30 € im Monat. Das Ministerium betont, dass diese Hilfe auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erbracht wird. Sinnvoll ist sie vor allem, wenn niemand aus der Familie technisch helfen kann oder die Übungen fachlich begleitet werden sollen. Die Unterstützung ist kein Ersatz für die Pflegesachleistung und wird auch nicht auf sie angerechnet: Andere Ansprüche des Pflegeversicherungsrechts bleiben unberührt (§ 40a Abs. 3).

Neu seit Juli 2026: Anwendungen für Angehörige

Seit dem 1. Juli 2026 zählen auch Anwendungen, die pflegende Angehörige oder andere ehrenamtlich Pflegende unterstützen und entweder die häusliche Versorgung stabilisieren oder die Pflegenden entlasten (§ 40a Abs. 1a). Für einen Sohn, der aus einer anderen Stadt oder aus dem Ausland mitpflegt, ist das eine wichtige Öffnung: Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Nutzung im Zusammenspiel mit Angehörigen. Ob eine bestimmte Anwendung auch auf dem Telefon eines Angehörigen im Ausland läuft, entscheidet allerdings der Hersteller; fragen Sie vor dem Antrag nach.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Der Anspruch besteht nur, soweit die Anwendung nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder einem anderen Träger zu leisten ist. Digitale Anwendungen, die eine Krankheit behandeln, können deshalb Sache der Krankenkasse sein. Geräte wie ein Hausnotruf laufen nicht über § 40a, sondern als technische Pflegehilfsmittel. Bei Pflegegrad 1 gehört die digitale Pflegeanwendung ausdrücklich zu den Leistungen (§ 28a SGB XI), was sie dort besonders wertvoll macht.

Checkliste

  1. Im Verzeichnis des BfArM prüfen, ob die Anwendung gelistet ist, und Namen sowie Monatspreis notieren.
  2. Den Antrag bei der Pflegekasse stellen und um die schriftliche Information über den Eigenanteil bitten.
  3. Klären, ob ein Pflegedienst die Einrichtung und die ersten Übungen begleitet.
  4. Die Anwendung in den ersten 6 Monaten regelmäßig nutzen, damit die Prüfung für die Dauerbewilligung gelingt.

Fragen aus der Praxis

Welche Apps bezahlt die Pflegekasse als digitale Pflegeanwendung?

Nur Anwendungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufgenommen hat (§ 40a Abs. 2 SGB XI). Eine App aus dem gewöhnlichen App-Store, die nicht gelistet ist, erstattet die Kasse nicht, auch wenn sie nützlich ist. Neben Smartphone-Apps können auch Webanwendungen im Browser oder Programme für den Computer gelistet sein.

Gibt es digitale Pflegeanwendungen auch bei Pflegegrad 1?

Ja. Das Gesetz zählt die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen und die ergänzende Unterstützung dabei ausdrücklich zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI). Die Beträge sind dieselben wie bei den höheren Graden: bis 40 € für die Anwendung und bis 30 € für die Hilfe eines Pflegedienstes im Monat. Gerade früh eingesetzt kann ein Training die Selbständigkeit länger erhalten.

Wie lange gilt die Bewilligung einer digitalen Pflegeanwendung?

Die erste Bewilligung ist befristet, höchstens auf 6 Monate. Innerhalb dieser Zeit prüft die Kasse, ob die Anwendung tatsächlich genutzt wird und ihren Zweck in Ihrer Pflegesituation erreicht; dazu darf sie Sie befragen. Fällt die Prüfung positiv aus, bewilligt sie unbefristet. Einen neuen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen (§ 40a Abs. 2 SGB XI).

Was zahlt die Kasse, wenn die App mehr kostet als der Höchstbetrag?

Bis zu 40 € im Monat für alle bewilligten Anwendungen zusammen; den Rest trägt die pflegebedürftige Person. Mehrkosten entstehen auch, wenn Sie eine Version mit Funktionen wählen, die über die im Verzeichnis aufgenommene Anwendung hinausgehen. Die Kasse muss Sie schriftlich oder elektronisch und barrierefrei darüber informieren, welche Kosten Sie selbst tragen (§ 40b Abs. 2 SGB XI).

Dürfen pflegende Angehörige eine digitale Pflegeanwendung für sich selbst nutzen?

Seit dem 1. Juli 2026 ja, in einem bestimmten Rahmen. Auch Anwendungen, die pflegende Angehörige oder andere ehrenamtlich Pflegende unterstützen, gelten als digitale Pflegeanwendungen, wenn sie die häusliche Versorgung stabilisieren oder die Pflegenden entlasten (§ 40a Abs. 1a SGB XI). Den Anspruch hat weiter die pflegebedürftige Person; die Anwendung muss im Verzeichnis stehen und von der Kasse bewilligt sein.

Wofür gibt es die ergänzende Unterstützung durch den Pflegedienst?

Für die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes bei der Nutzung der Anwendung, etwa beim Einrichten oder wenn eine Pflegekraft Übungen begleitet (§ 39a SGB XI). Laut Bundesgesundheitsministerium wird sie erbracht, wenn die pflegebedürftige Person das wünscht. Die Kasse zahlt dafür bis 30 € im Monat, zusätzlich zur Erstattung für die Anwendung; Mehrkosten trägt die Familie.

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Herausgeber von Pflegerechnern: Pflegegrad, Leistungen der Pflegekasse, Heimkosten

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