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Pflegehilfsmittel: was die Pflegekasse liefert und bezahlt

Vom Einmalhandschuh bis zum Pflegebett: zwei Arten von Hilfsmitteln, zwei Regeln für die Kosten und eine Frist, nach der ein Antrag als genehmigt gilt.

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Pflegehilfsmittel: was Sie selbst zahlen

Eigenanteil gesamt

38 €

Verbrauch über der Pauschale13 €
Zuzahlung technisches Hilfsmittel25 €
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Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die Pflege zu Hause erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen (§ 40 SGB XI). Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 und nur, soweit nicht die Krankenkasse zuständig ist. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen. Für Produkte zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen zahlt die Pflegekasse bis zu 42 € im Monat, 504 € im Jahr, ohne Zuzahlung. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem soll die Kasse vorrangig leihweise überlassen; Volljährige zahlen 10 % der Kosten zu, höchstens 25 € je Hilfsmittel, bei 250 € also 25 €, bei 900 € nur 25 €. Über den Antrag entscheidet die Kasse binnen 3 Wochen, mit Gutachten binnen 5. Teilt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Empfiehlt eine Pflegefachperson das Hilfsmittel, wird die Notwendigkeit vermutet.

Zwei Arten von Pflegehilfsmitteln

Die Pflegeversicherung unterscheidet technische Pflegehilfsmittel und Produkte zum Verbrauch (BMG, Pflegehilfsmittel). Technisch sind Geräte, die lange halten; das Ministerium nennt das Pflegebett, Lagerungshilfen und ein Notrufsystem. Zum Verbrauch bestimmt sind Dinge, die nach einmaligem Gebrauch in den Müll wandern, vor allem Einmalhandschuhe und saugende Bettschutzeinlagen. Für beide Gruppen gelten eigene Regeln bei den Kosten.

Regeln für Pflegehilfsmittel 2026 nach § 40 SGB XI.
Produkte zum VerbrauchTechnische Pflegehilfsmittel
BeispieleEinmalhandschuhe, BettschutzeinlagenPflegebett, Lagerungshilfen, Notrufsystem
Kassenleistungbis 42 € im MonatLeihe oder Kauf, Reparatur und Ersatz inklusive
Zuzahlungkeine10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel, ab 18 Jahren
FormLieferung oder Kostenerstattungvorrangig leihweise
Grundlage§ 40 Abs. 2 SGB XI§ 40 Abs. 3 SGB XI

Welche Produkte im Einzelnen erfasst sind, steht im Pflegehilfsmittelverzeichnis, das der Spitzenverband der Pflegekassen als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis führt (§ 78 SGB XI). Geräte, die sich zur Leihe eignen, sind dort gesondert gekennzeichnet. Das Ministerium beschreibt das Verzeichnis als Orientierung darüber, welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt oder verliehen werden. Neuartige Produkte können auf Antrag des Herstellers aufgenommen werden; der Spitzenverband entscheidet darüber binnen drei Monaten nach Vorlage der Unterlagen.

Was die Zuzahlung tatsächlich ausmacht

Zuzahlung 10 % des Preises, höchstens 25 €; ab einem Preis von 250 € greift die Obergrenze.
Preis des technischen HilfsmittelsZuzahlungKasse zahlt
60 €6,00 €54,00 €
150 €15,00 €135,00 €
250 €25,00 €225,00 €
900 €25,00 €875,00 €
2.500 €25,00 €2.475,00 €

Bei teuren Geräten ist die Zuzahlung im Verhältnis klein, weil sie bei 25 € endet. Gezahlt wird sie an die abgebende Stelle, also an den Lieferanten, nicht an die Kasse. Die Kasse kann in Härtefällen befreien, und wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht, zahlt darüber hinaus nichts mehr. Wer bewusst eine bessere Ausstattung wählt als nötig, etwa ein Bett mit Zusatzfunktionen, trägt die Mehrkosten und die Folgekosten selbst (§ 40 Abs. 1 SGB XI).

Die Monatspauschale für Verbrauchsprodukte

Bis zu 42 € im Monat stehen für Verbrauchsprodukte bereit, ab Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI). Die Kasse kann die Produkte liefern lassen oder die Kosten erstatten (§ 40 Abs. 2). In der Praxis läuft das oft über einen Lieferanten, der mit der Kasse abrechnet und monatlich liefert. Wer mehr braucht, als die Pauschale deckt, zahlt die Differenz. Der Betrag wird nicht angespart; was ein Monat nicht verbraucht, verfällt. Die Pauschale mindert weder Pflegegeld noch Sachleistung.

Abgrenzung zur Krankenkasse

Die Pflegekasse zahlt nur, soweit nicht die Krankenversicherung oder ein anderer Träger wegen Krankheit oder Behinderung zuständig ist. Ärztlich verordnete Rollstühle und Gehhilfen trägt die Krankenkasse. Weil die Grenze im Alltag schwer zu ziehen ist, regelt das Gesetz einen einfachen Weg: Die Stelle, bei der der Antrag eingeht, prüft, ob Kranken- oder Pflegekasse zuständig ist, und entscheidet (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Ein Antrag bei der „falschen“ Kasse ist also kein Fehler.

Der schnellste Weg zum Hilfsmittel

Seit den letzten Reformen gibt es drei Abkürzungen. Erstens: Empfiehlt der Medizinische Dienst im Gutachten zum Pflegegrad bestimmte Hilfsmittel, gilt die Empfehlung mit Zustimmung der versicherten Person als Antrag, und die Notwendigkeit gilt als bestätigt (BMG). Zweitens: Eine Pflegefachperson kann bei ihren Einsätzen, etwa beim Beratungseinsatz, eine konkrete Empfehlung abgeben. Liegt sie dem Antrag bei und ist sie nicht älter als 2 Wochen, wird die Notwendigkeit unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 17a SGB XI vermutet, eine ärztliche Verordnung ist dann nicht nötig (§ 40 Abs. 6). Drittens: Die Entscheidungsfrist. Die Kasse hat 3 Wochen, mit Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes 5 Wochen. Ohne begründete schriftliche Mitteilung gilt der Antrag nach Fristablauf als genehmigt (§ 40 Abs. 7).

Zuschuss für Bad, Treppenlift oder Türen

Zuschuss der Pflegekasse

4.180 €

Obergrenze4.180 €
selbst zu zahlen3.320 €
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Wenn ein Hilfsmittel nicht reicht

Manchmal hilft kein Gerät, sondern nur ein Umbau: eine bodengleiche Dusche statt einer Badewanne, ein Treppenlift, breitere Türen. Dafür gibt es einen eigenen Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme, die Wohnumfeldverbesserung. Auch hier gelten dieselben Fristen von 3 und 5 Wochen. Wer bei Pflegegrad 1 eingestuft ist, hat ebenfalls Anspruch auf beides; Pflegehilfsmittel und Umbauzuschuss gehören zu den wenigen Leistungen dieses Grades (Pflegegrad 1).

Ein Wort zu digitalen Hilfen: Apps und Webanwendungen, die im Verzeichnis des BfArM stehen, laufen nicht über § 40, sondern über einen eigenen Anspruch. Mehr dazu unter Digitale Pflegeanwendungen.

Checkliste für den Antrag

  1. Beim Hausbesuch des Medizinischen Dienstes den Bedarf an Hilfsmitteln offen ansprechen und der Weiterleitung als Antrag zustimmen.
  2. Für weitere Geräte die Empfehlung einer Pflegefachperson einholen und innerhalb von 2 Wochen mit dem formlosen Antrag einreichen.
  3. Das Eingangsdatum notieren und nach 3 Wochen nachfragen, wenn kein Bescheid gekommen ist.
  4. Für Verbrauchsprodukte einen Lieferanten wählen, der mit der Pflegekasse abrechnet, und die Menge an die Monatspauschale anpassen.

Fragen aus der Praxis

Welche Produkte zum Verbrauch bezahlt die Pflegekasse jeden Monat?

Produkte, die nach einmaligem Gebrauch weggeworfen werden und die Pflege zu Hause erleichtern; das Bundesgesundheitsministerium nennt als Beispiele Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen. Welche Produkte genau dazugehören, ergibt sich aus dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen (§ 78 SGB XI), in dem die Produktgruppen aufgeführt sind. Die Grenze liegt bei 42 € im Monat; teurere Mengen zahlt die Familie selbst.

Muss ein Pflegebett gekauft werden, oder stellt die Kasse es leihweise?

Die Pflegekasse soll technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihen (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Ein Pflegebett kommt deshalb meist als Leihgerät, wird geliefert, aufgebaut und später wieder abgeholt. Reparatur, Ersatz und die Einweisung im Gebrauch gehören zum Anspruch. Wer die Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt und lieber kauft, trägt die Kosten vollständig selbst.

Was gilt, wenn die Pflegekasse die Entscheidungsfrist verstreichen lässt?

Die Kasse muss über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel spätestens nach 3 Wochen entscheiden, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt ist nach 5 Wochen. Kann sie das nicht, muss sie rechtzeitig schriftlich und mit Gründen Bescheid geben. Fehlt eine solche Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Notieren Sie deshalb das Datum des Antragseingangs.

Wer zahlt den Rollator, die Pflegekasse oder die Krankenkasse?

In der Regel die Krankenkasse. Rollstühle und Gehhilfen, die ein Arzt verordnet, sind Hilfsmittel der Krankenversicherung, nicht der Pflegeversicherung. Die Pflegekasse springt nur ein, wenn kein anderer Träger zuständig ist. Bei Produkten, die beiden Zwecken dienen, prüft die Stelle, bei der der Antrag eingeht, wer zahlt, und entscheidet selbst (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Ein Antrag bei der falschen Kasse geht also nicht verloren.

Zählt ein Hausnotruf zu den Pflegehilfsmitteln?

Das Bundesgesundheitsministerium nennt Notrufsysteme ausdrücklich als Beispiel für technische Pflegehilfsmittel. Ob und in welcher Höhe die Kasse ein bestimmtes Gerät und die laufenden Gebühren übernimmt, ergibt sich aus dem Pflegehilfsmittelverzeichnis und dem Bescheid; einen Betrag nennen wir hier bewusst nicht. Stellen Sie den Antrag vor Vertragsschluss mit einem Anbieter, damit die Kasse vorher entscheiden kann.

Kann man sich von der Zuzahlung für technische Hilfsmittel befreien lassen?

Ja. Wer die Belastungsgrenze der Krankenversicherung nach § 62 SGB V erreicht, zahlt für den übersteigenden Betrag nichts mehr zu, und in Härtefällen kann die Kasse ganz oder teilweise befreien (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen ohnehin nichts zu. Für Verbrauchsprodukte bis 42 € gibt es keine Zuzahlung.

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Herausgeber von Pflegerechnern: Pflegegrad, Leistungen der Pflegekasse, Heimkosten

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