Hilfe zur Pflege: wann das Sozialamt einspringt
Die Leistung, die einspringt, wenn die Pflegeversicherung nicht reicht: wer sie bekommt, was vom Einkommen bleiben muss und wie man den Antrag stellt.
Geprüft von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · So rechnen wir
Wie lange reicht das Ersparte im Heim?
Vermögen reicht
20 Monate
| Lücke im 1. Monat | 2.170,55 € |
| Schonbetrag, der bleibt | 10.000 € |
Danach kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege zahlen.
Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB XII. Sie übernimmt Pflegekosten, die weder die Pflegeversicherung noch das eigene Einkommen und Vermögen decken, am häufigsten den Eigenanteil im Pflegeheim, aber auch Kosten der häuslichen Pflege über den Leistungen der Pflegekasse. Voraussetzung ist ein Pflegegrad; ab Pflegegrad 2 umfasst sie dieselben Leistungsarten wie die Pflegeversicherung (§ 63 SGB XII). Vom Vermögen bleibt ein Schonbetrag von 10.000 € je volljähriger Person geschützt (§ 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 SGB XII). Bei häuslicher Pflege gilt eine Einkommensgrenze aus dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 von 563 €, den angemessenen Wohnkosten und einem Familienzuschlag (§ 85); für ein Ehepaar mit 650 € Miete sind das 2.171 € im Monat. Im Heim bleibt ein Barbetrag von 152,01 € für persönliche Ausgaben (§ 27b). Kinder werden erst ab 100.000 € eigenem Jahreseinkommen herangezogen. Die Hilfe beginnt, sobald das Sozialamt von der Notlage weiß, nicht rückwirkend.
Wann die Sozialhilfe zuständig wird
Die Pflegeversicherung ist eine Teilversicherung: Sie zahlt feste Beträge, nicht die tatsächlichen Kosten. Was darüber hinausgeht, zahlen Pflegebedürftige selbst. Erst wenn sie es nicht können, tritt die Sozialhilfe ein, nachrangig und nach Prüfung von Einkommen und Vermögen (§ 61 SGB XII). In der Praxis betrifft das vor allem Heimbewohner: Bei einem Eigenanteil im Bundesschnitt von 3.364 € im ersten Jahr reicht eine durchschnittliche Rente selten aus.
| Wert 2026 | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Regelbedarfsstufe 1 | 563 € | Anlage zu § 28 SGB XII |
| Barbetrag im Heim (27 %) | 152,01 € | § 27b Abs. 3 SGB XII |
| Grundbetrag der Einkommensgrenze | 1.126 € | § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII |
| Familienzuschlag je Person | 395 € | § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII |
| Schonbetrag Vermögen je volljährige Person | 10.000 € | § 1 DV zu § 90 SGB XII |
| Einkommensgrenze für den Rückgriff auf Kinder | 100.000 € | § 94 Abs. 1a SGB XII |
Im Heim: was vom Einkommen bleibt
Im Pflegeheim setzt das Sozialamt die Rente praktisch vollständig für die Heimkosten ein. Der Bewohnerin bleibt der Barbetrag von 152,01 € für persönliche Bedürfnisse und eine Bekleidungspauschale (§ 27b SGB XII). Ein Rechenbeispiel: Eine Mutter im Saarland mit 1.300 € Rente und 25.000 € Erspartem hat im ersten Heimjahr eine Lücke von 2.395 € im Monat. Nach etwa 7 Monaten sind die Ersparnisse bis auf den Schonbetrag aufgebraucht; ab dann übernimmt das Sozialamt die Lücke. Der Rechner oben zeigt das für jedes Land.
Zu Hause: die Einkommensgrenze
Wird zu Hause gepflegt und reichen Pflegegeld und Sachleistung nicht, etwa bei einer sehr aufwendigen Pflege mit mehreren Einsätzen täglich, kann die Hilfe zur Pflege die Lücke schließen. Hier gilt eine Einkommensgrenze: das Zweifache der Regelbedarfsstufe 1, die angemessenen Kosten der Unterkunft und ein Familienzuschlag für den Ehepartner und unterhaltene Personen (§ 85 SGB XII). Liegt das Einkommen darunter, muss es in der Regel nicht eingesetzt werden; liegt es darüber, ist ein Einsatz in angemessenem Umfang zumutbar, bei Pflegegrad 4 und 5 aber höchstens 40 % des übersteigenden Betrags (§ 87 SGB XII).
Einkommensgrenze für Hilfe zur Pflege zu Hause
Einkommen über der Grenze
229 €
| Einkommensgrenze | 2.171 € |
| Grundbetrag | 1.126 € |
| Familienzuschlag je Person | 395 € |
Über der Grenze ist ein Einsatz in angemessenem Umfang zumutbar (§ 87 SGB XII); darunter nur in Ausnahmen.
Das Vermögen
Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen, mit Ausnahmen (§ 90 SGB XII): angemessener Hausrat, ein angemessenes selbst bewohntes Haus, solange Angehörige darin leben, Familien- und Erbstücke, wenn ihr Verkauf eine besondere Härte wäre, und kleinere Barbeträge bis 10.000 € je volljährige Person (§ 1 DV zu § 90). Für jede überwiegend unterhaltene Person kommt ein kleiner Zuschlag hinzu. Ist ein Verkauf nicht sofort möglich, etwa bei einer vermieteten Wohnung, kann die Hilfe als Darlehen geleistet werden.
Kinder und Ehepartner
Ehepartner, die nicht getrennt leben, werden mit Einkommen und Vermögen einbezogen. Kinder dagegen müssen nur dann für ihre Eltern zahlen, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen 100.000 € übersteigt; das Amt vermutet zunächst, dass es darunter liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Alle Einzelheiten zur Reihenfolge stehen unter Pflegeheim: wer zahlt.
Häufige Missverständnisse
„Dann wird das Haus der Kinder verkauft.“ Nein. Das Vermögen der Kinder spielt für die Hilfe zur Pflege der Eltern keine Rolle, und ihr Einkommen nur über 100.000 € im Jahr. Anders ist es, wenn die Eltern ihnen in den letzten zehn Jahren etwas geschenkt haben; dann kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern.
„Wer Sozialhilfe bekommt, wird schlechter gepflegt.“ Nein. Das Heim erhält denselben Pflegesatz, egal ob die Bewohnerin selbst zahlt oder das Sozialamt. Auch die Pflegekasse zahlt ihren Betrag und den Zuschlag unverändert weiter. Ein Heim darf Bewohner mit Hilfe zur Pflege nicht anders behandeln.
„Das Amt holt sich später alles zurück.“ Die Hilfe zur Pflege ist grundsätzlich kein Darlehen. Eine Rückzahlung kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, etwa wenn sie ausdrücklich als Darlehen gewährt wurde, weil ein Haus nicht sofort verkauft werden konnte, und über die Erbenhaftung: Nach dem Tod müssen die Erben Kosten der letzten zehn Jahre aus dem Nachlass ersetzen, soweit dieser das Dreifache des Grundbetrags übersteigt; für Angehörige, die im Haushalt gepflegt haben, gilt ein höherer Freibetrag von 15.340 € (§ 102 SGB XII).
Der Antrag Schritt für Schritt
- Formlos beim Sozialamt am Wohnort oder am Ort des Heims melden, dass Hilfe zur Pflege benötigt wird. Das Datum zählt.
- Unterlagen zusammenstellen: Bescheid der Pflegekasse, Heimvertrag, Rentenbescheide, Kontoauszüge, Nachweise über Sparguthaben und Versicherungen.
- Formulare des Amtes ausfüllen; das Heim hilft oft, darf aber nur mit Einwilligung Daten weitergeben.
- Bescheid prüfen: Barbetrag, eingesetztes Einkommen, berücksichtigtes Vermögen. Gegen einen Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.