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Beträge 2026 nach SGB XI · Heimkosten nach vdek, 1. Juli 2026

Pflegegeld 2026 und alle Leistungen nach Pflegegrad

Wählen Sie den Pflegegrad und wer pflegt: Der Rechner zeigt, was jeden Monat aufs Konto kommt und welche Töpfe daneben bereitstehen.

Nachgelesen am · So rechnen wir · Über uns

Tagespflege genutzt?
Ambulante Wohngruppe?

Noch kein Pflegegrad? Pflegegrad aus den 64 Kriterien schätzen

Pflegegeld pro Monat

599 €

12.803 € im Jahr mit allen Töpfen

Pflegegeld aufs Konto599 €
Entlastungsbetrag (gegen Rechnung)131 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 €
Summe im Monat772 €
dazu im Jahr: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege3.539 €
Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Pflegegeld Grad 3: 599 € (§ 37), Sachleistung höchstens 1.497 € (§ 36).
  2. Entlastungsbetrag 131 € für alle Grade zu Hause, Rest bis 30. Juni des Folgejahres übertragbar (§ 45b).
  3. Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a).

Schätzung mit den Beträgen des SGB XI für 2026. Verbindlich ist allein der Bescheid Ihrer Pflegekasse. So rechnen wir

Das Wichtigste in Kürze

Das Pflegegeld beträgt 2026 unverändert 347 € im Monat bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5 (§ 37 SGB XI); die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025, die nächste gesetzliche Anpassung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI). Pflegegrad 1 bekommt kein Pflegegeld. Wer statt der Familie einen Pflegedienst beauftragt, erhält die Sachleistung von bis zu 796 €, 1.497 €, 1.859 € oder 2.299 €; wer beides mischt, bekommt die Kombinationsleistung, bei der das Pflegegeld um den genutzten Anteil der Sachleistung sinkt. Dazu kommen für alle Grade zu Hause der Entlastungsbetrag von 131 € und Pflegehilfsmittel bis 42 € im Monat, ab Pflegegrad 2 der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Ein Beispiel aus dem Rechner: Pflegegrad 4, nur Angehörige pflegen, ergibt 800 € Pflegegeld im Monat und mit allen Töpfen 15.215 € im Jahr.

In fünf Schritten zum Geld

  1. 1

    Antrag

    Anruf oder E-Mail an die Pflegekasse genügt; gezahlt wird ab dem Monat des Antrags.

  2. 2

    Begutachtung

    64 Kriterien in sechs Modulen, meist bei Ihnen zu Hause.

  3. 3

    Pflegegrad

    Bescheid spätestens nach 25 Arbeitstagen, mit Gutachten.

  4. 4

    Prüfen

    Zu niedrig eingestuft? Einen Monat Zeit für den Widerspruch.

  5. 5

    Leistungen

    Pflegegeld, Sachleistung oder beides, dazu die Töpfe oben.

Pflegeheim: Eigenanteil im ersten Jahr nach Bundesland

vdek-Durchschnitt am 1. Juli 2026, nach dem Zuschlag von 15 %. Bund: 3.364 € im Monat.

Eigenanteil für Ihren Aufenthaltsmonat rechnen

Was der Pflegegrad im Monat bedeutet

Der Pflegegrad entscheidet über fast alles, was die Pflegeversicherung zahlt. Er wird nicht nach Diagnosen vergeben, sondern nach dem, was ein Mensch im Alltag noch selbst kann: sich bewegen, sich orientieren, essen, sich waschen, mit Medikamenten und Arztterminen umgehen, den Tag gestalten. Der Medizinische Dienst prüft dafür 64 Kriterien in sechs Modulen und rechnet sie in höchstens 100 Punkte um. Ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4 und ab 90 Pflegegrad 5 (§ 15 SGB XI). Wer seinen Grad noch nicht kennt, kann ihn mit dem Pflegegrad-Rechner aus genau diesen Kriterien schätzen; der Rechner oben übernimmt dann den Grad.

Monatsbeträge, der Jahresbetrag pro Kalenderjahr. Stand SGB XI zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228).
Leistung 2026PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld (§ 37)–347 €599 €800 €990 €
Sachleistung bis (§ 36)–796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Tages- und Nachtpflege bis (§ 41)–721 €1.357 €1.685 €2.085 €
Pflegeheim, an das Heim (§ 43)131 €805 €1.319 €1.855 €2.096 €
Entlastungsbetrag (§ 45b)131 €131 €131 €131 €131 €
Jahresbetrag Verhinderung + Kurzzeit (§ 42a)–3.539 €3.539 €3.539 €3.539 €

Die Tabelle zeigt Höchstbeträge. Nur das Pflegegeld landet als Geld auf dem Konto der pflegebedürftigen Person. Alle anderen Zeilen sind Budgets: Die Pflegekasse bezahlt damit eine Rechnung, entweder direkt an den Pflegedienst oder die Tagespflege, oder sie erstattet Ihnen Belege. Das erklärt, warum zwei Familien mit demselben Pflegegrad sehr unterschiedlich viel herausholen. Die eine nimmt das Pflegegeld und lässt den Entlastungsbetrag verfallen, die andere nutzt Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Hilfsmittelpauschale und den Jahresbetrag für zwei Wochen Urlaub der pflegenden Tochter.

Pflegegeld, Sachleistung oder beides

Das Pflegegeld ist für Familien gedacht, die die Pflege selbst stemmen, mit Angehörigen, Freunden oder Nachbarn. Wer einen zugelassenen ambulanten Dienst holt, nutzt die Pflegesachleistung: Der Dienst rechnet direkt mit der Kasse ab, bis zur Grenze des Grades. Die beiden Töpfe sind nicht gleich groß. Bei Pflegegrad 3 stehen 599 € Pflegegeld einer Sachleistung von 1.497 € gegenüber, weil professionelle Pflege mehr kostet als die Anerkennung für Angehörige.

Die meisten Familien mischen. Dann greift die Kombinationsleistung: Die Kasse prüft jeden Monat, welcher Prozentsatz der Sachleistung verbraucht ist, und zahlt das Pflegegeld nur noch zum Rest. Ein Pflegedienst, der bei Pflegegrad 3 für 600 € morgens beim Duschen hilft, verbraucht 40,1 % des Topfs; von den 599 € Pflegegeld bleiben 358,92 €. Das Rechenbeispiel zeigt auch die Falle: Eine Rechnung über dem Sachleistungsbetrag zahlt die Familie selbst, und das Pflegegeld fällt dann ganz weg.

Wie viel Pflegegeld neben dem Pflegedienst bleibt

Pflegegeld im Monat

358,92 €

Sachleistung genutzt40,1 %
volles Pflegegeld599 €
selbst zu zahlen0 €
Kombinationsleistung genau rechnen →

Die Töpfe, die viele liegen lassen

Drei Leistungen werden besonders oft nicht abgerufen, weil sie nur gegen Beleg fließen.

  • Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat steht allen Pflegegraden zu, auch Pflegegrad 1. Er bezahlt anerkannte Alltagshelfer, Betreuungsgruppen, Haushaltshilfe über einen Pflegedienst oder die Eigenanteile in Tages- und Kurzzeitpflege. Was im Jahr übrig bleibt, verfällt nicht sofort: Es kann bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden (§ 45b SGB XI).
  • Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also Handschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel, bezahlt die Kasse bis 42 € im Monat ohne Zuzahlung.
  • Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gilt seit dem 1. Juli 2025 als ein einziger Topf. Er deckt die Vertretung, wenn die pflegende Person Urlaub macht oder krank wird, und den vorübergehenden Platz in einer Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt (§ 42a SGB XI).

Rechnet man den Pflegegrad 4 mit nur pflegenden Angehörigen durch, sind das 9.600 € Pflegegeld im Jahr. Mit Entlastungsbetrag, Hilfsmittelpauschale und Jahresbetrag kommt die Familie auf 15.215 €. Der Unterschied ist keine Kleinigkeit, sondern ein Teil des Haushaltsbudgets, der ohne Rechnungen einfach entfällt.

Vom Antrag bis zum ersten Geld

  1. Antrag stellen. Ein Anruf oder eine formlose Nachricht an die Pflegekasse genügt; sie sitzt bei der Krankenkasse. Der Antrag wirkt ab dem Monat, in dem er eingeht. Mehr dazu unter Pflegegrad beantragen.
  2. Begutachtung. Der Medizinische Dienst, bei Privatversicherten Medicproof, kommt nach Hause oder begutachtet in bestimmten Fällen per Telefon oder Video. Ein Pflegetagebuch über zwei Wochen hilft, nichts zu vergessen.
  3. Bescheid. Die Kasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden und schickt das Gutachten mit (§ 18c SGB XI).
  4. Prüfen und gegebenenfalls widersprechen. Passt der Grad nicht, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch. Verschlechtert sich der Zustand später, stellen Sie einen Antrag auf Höherstufung.
  5. Leistungen wählen. Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination; dazu Entlastungsbetrag, Hilfsmittel und gegebenenfalls ein Zuschuss für den Umbau der Wohnung bis 4.180 €.

Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr reicht

Im Pflegeheim ändert sich die Logik. Pflegegeld gibt es dann nicht mehr; die Kasse zahlt einen festen Betrag an das Heim und zusätzlich einen Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, der im ersten Jahr 15 Prozent beträgt und ab dem vierten Jahr 75 Prozent (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben trotzdem ganz bei der Bewohnerin. Im Bundesschnitt waren das nach den Daten des vdek vom 1. Juli 2026 im ersten Jahr 3.364 € im Monat und ab dem vierten Jahr noch 2.111 €. Zwischen den Ländern liegen mehrere hundert Euro; der Pflegeheim-Rechner rechnet mit dem Durchschnitt Ihres Landes und mit Ihrem Aufenthaltsmonat, und die Länderseiten wie Nordrhein-Westfalen oder Sachsen-Anhalt erklären, was dort anders ist.

Was die Familie selbst absichern sollte

Wer einen Angehörigen mindestens zehn Stunden in der Woche an zwei Tagen pflegt und höchstens 30 Stunden arbeitet, bekommt von der Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Bei Pflegegrad 5 und reinem Pflegegeld entspricht ein Jahr Pflege fast einem Jahr Arbeit zum Durchschnittslohn; der Rentenrechner für pflegende Angehörige zeigt den Wert für jeden Grad. Dazu kommen der Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung und bis zu zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld, wenn eine Pflegesituation plötzlich auftritt.

Was 2027 kommen könnte

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen (Pressemitteilung des BMG). Er sieht unter anderem ein Sozialraumbudget anstelle des Entlastungsbetrags für Alltagsunterstützung, ein Überbrückungsbudget für Notfälle und geänderte Begutachtungsregeln für die Grade 1 bis 3 vor. Das ist ein Entwurf: Bundestag und Bundesrat beraten noch, und bis zur Verkündung gilt das Recht, mit dem diese Seite rechnet. Was bekannt ist und was nicht, steht unter Pflegereform 2027.

Fragen aus der Praxis

Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?

Nein. Die Beträge stiegen zuletzt am 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und gelten 2026 unverändert: 347 €, 599 €, 800 € und 990 € für die Grade 2 bis 5. § 30 SGB XI sieht die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vor, nach der Kerninflation der drei Vorjahre. Der Regierungsentwurf vom 30. September 2026 würde daran etwas ändern, ist aber noch kein Gesetz.

Wann und wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Die Pflegekasse überweist es monatlich an die pflegebedürftige Person, nicht an die pflegenden Angehörigen; die Familie regelt die Weitergabe selbst. Beginnt oder endet der Anspruch mitten im Monat, wird tageweise gekürzt, der Monat zählt dabei mit 30 Tagen. Im Sterbemonat wird das volle Pflegegeld noch gezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Muss ich das Pflegegeld versteuern oder bei anderen Leistungen angeben?

Die pflegebedürftige Person versteuert es nicht, und bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld zählt es nicht als Einkommen (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Gibt sie es an pflegende Angehörige weiter, ist es für diese bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Wer etwas für die Pflege bekommt, kann dafür aber nicht zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag ansetzen.

Was passiert, wenn der Beratungsbesuch vergessen wird?

Wer Pflegegeld bezieht, muss in den Pflegegraden 2 bis 5 einmal im Halbjahr einen Beratungseinsatz zu Hause abrufen; bei Pflegegrad 4 und 5 ist auf Wunsch alle 3 Monate ein Besuch möglich (§ 37 Abs. 3). Fehlt der Nachweis, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen und entzieht es im Wiederholungsfall (§ 37 Abs. 6). Die Kosten des Besuchs trägt die Kasse.

Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig bekommen?

Ja, über die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Rechnet der Pflegedienst bei Pflegegrad 3 600 € ab, sind das 40,1 % der Sachleistung von 1.497 €; das Pflegegeld sinkt um denselben Anteil auf 358,92 €. An die gewählte Aufteilung ist man sechs Monate gebunden, die Kasse rechnet aber nach der tatsächlichen Rechnung ab.

Gibt es Pflegegeld auch im Pflegeheim?

Nein. Im Heim zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag direkt an die Einrichtung, 805 € bis 2.096 € je nach Grad (§ 43), dazu einen Zuschlag auf den Eigenanteil, der mit der Aufenthaltsdauer von 15 auf 75 Prozent steigt. Den Rest zahlt die Bewohnerin selbst; im Bundesschnitt sind das im ersten Jahr 3.364 € im Monat.

Wie schnell muss die Pflegekasse über den Antrag entscheiden?

Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, schriftlich (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Das Pflegegeld wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, also rückwirkend, wenn der Bescheid später kommt. Deshalb lohnt es sich, den Antrag sofort formlos zu stellen, auch telefonisch, und die Unterlagen nachzureichen.

Steht das Geld nach dem Tod der gepflegten Person den Angehörigen zu?

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt; was danach noch überwiesen wird, fordert die Kasse über die Bank zurück. Offene Erstattungen, etwa aus dem Entlastungsbetrag oder der Verhinderungspflege, können die Erben mit den Belegen noch geltend machen, wenn die Leistung vor dem Tod erbracht wurde.

Gesetze und Daten

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Herausgeber von Pflegerechnern: Pflegegrad, Leistungen der Pflegekasse, Heimkosten

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